Musik im Twizy

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17 Dez 2012 18:33 #31831 von Elwin
Aw: Musik im Twizy
Ich habe mal etwas Stoff geguttenbergt ;)
Knopf im Ohr – Kopfhörer im Straßenverkehr
Für viele sind Musik oder das Telefonat mit Freunden unverzichtbar, um Fahrten mit dem Fahrrad oder dem Auto zu versüßen oder zu verkürzen. Der Griff zum Knopf im Ohr liegt dabei für viele Fahrzeugführer nahe. Das Nutzen eines Kopfhörers kann jedoch problematisch werden, warnen ARAG Experten.

StVO
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Der Kopfhörer ist nach seinem ihm angedachten Verwendungszweck zweifelsfrei als Gerät im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Beeinträchtigt wird das Gehör des Fahrzeugführers immer dann, wenn eine Verschlechterung oder Minderung des Hörvermögens eintritt. Hierzu reicht bereits eine geringfügige Überschreitung der Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung aus. Sollte dies der Fall sein, so stellt das Tragen des Kopfhörers eine Ordnungswidrigkeit dar, durch die der Träger den Pflichten des § 1 StVO, insbesondere der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, nicht ausreichend nachkommen kann. Ein Verstoß wird daher nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1 S. 1 StVO in Verbindung mit Nr. 107.1 des Bußgeldkatalogs mit einem Bußgeld von zehn Euro sanktioniert.

Einzelfall entscheidet
Ob die Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung tatsächlich überschritten wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine feste Regel etwa, die besagt, dass das Tragen von nur einem Knopf im Ohr zulässig sei, während eine beidseitige Beschallung zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung führe, gibt es nicht. Zweifelsfrei liegt eine Beeinträchtigung dagegen beispielsweise vor, wenn der Fahrzeugführer Martinshörer überhört und einem Einsatzwagen den Platz versperrt. Im konkreten Fall muss die Frage nach dem Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gehörs durch einen Richter entschieden werden. Geht es nur um den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, dürfte dies in den meisten Fällen angesichts des geringen Bußgelds aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sein.

Haftpflichtversicherung
Kommt es zu einem Unfall, kann dagegen der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gehörs vorlag, für die zivilrechtliche Auseinandersetzung erhebliche Bedeutung zukommen. Hier sollte gegebenenfalls auch gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden. Zwar besteht hinsichtlich des Ausgangs des Ordnungswidrigkeitsverfahrens grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein zivilrechtliches Verfahren. Zumindest ist aber damit zu rechnen, dass sich der Ausgang auch auf das Ergebnis der zivilrechtlichen Auseinandersetzung auswirken könnte. Selbst dann, wenn das Verschulden klar bei der Gegenseite liegt, wird diese versuchen, bei demjenigen, der während des Unfalls einen Kopfhörer trug, ein Mitverschulden zu konstruieren. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Haftpflichtversicherung desjenigen, der während eines Unfalls einen Kopfhörer trug, ihre Einstandspflicht aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung entsprechend zu kürzen versucht.

Fazit
Ein generelles Verbot der Benutzung von Kopfhörern besteht – im Gegensatz etwa zum umfassenden Nutzungsverbot für Mobiltelefone – nicht. Im Hinblick auf die drohenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen dürfte jedoch von dem Tragen eines Kopfhörers während des Führens eines Fahrzeugs abzuraten sein.

Ich hoffe, Jetzt ist die Geschichte etwas klarer.

Grüße,
Stefan

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17 Dez 2012 18:42 #31834 von Elwin
Aw: Musik im Twizy
Es handeltr sich dabei um Tatbestandnummer (tbnr) 123106.
"Sie führten ein Fahrzeug, obwohl ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war. §23 Abs.1, §49 StVO, §24 StVG, 107.1 BKat".
Es ist aber wie mit Allem.
1. Wo kein Kläger, da kein Richter.
2. So lange nüsch passiert, interessiert es auch keinen.

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17 Dez 2012 18:43 #31835 von icehac
Aw: Musik im Twizy
Danke für Deine Mühe, Stefan.

Das ist ja dann noch ne ganze Ecke schlimmer, als ich dachte. Die Folgen können also ins Unermeßliche gehen. Das wäre mir das Risiko in keinem Falle wert.

Grüße,
Frank

Du kannst im Leben einfach nicht Alles haben - ich hab sie doch auch nicht alle ...

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17 Dez 2012 18:49 #31836 von Elwin
Aw: Musik im Twizy
Eben Frank.
Die 10 Euronen sind da wohl das kleinste Problem...... B)

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17 Dez 2012 19:03 - 17 Dez 2012 19:04 #31838 von bm3
Aw: Musik im Twizy
Hallo,
bei einem Kopfhörer oder Ohrhörer ist es ja dann sehr offensichtlich für den Beobachter von Außen. Was mir aber bei den zitierten gesetzlichen Regelungen nicht klar ist, ist ob man danach überhaupt noch ein Radio im Fahrzeug einschalten dürfte und ob das überhaupt einen Unterschied macht.

Viele Grüße:

Klaus
Letzte Änderung: 17 Dez 2012 19:04 von bm3.

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17 Dez 2012 19:20 #31839 von schkopauer
Aw: Musik im Twizy
tach auch,

um mal wieder zum Thema zurück zu kommen.
ich habe mir heute bei amazon einen musikman gekauft und werde zukünftig damit meine musii hören. der würfel ist zwar nicht groß aber hat einen klasse Sound.

www.amazon.de/MusicMan-Soundstation-Laut...sc_1?ie=UTF8&qid=1355768192&sr=8-1-spell

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17 Dez 2012 19:49 - 17 Dez 2012 19:51 #31842 von tw easy
Aw: Musik im Twizy
Elwin schrieb:

Es handeltr sich dabei um Tatbestandnummer (tbnr) 123106.
"Sie führten ein Fahrzeug, obwohl ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war. §23 Abs.1, §49 StVO, §24 StVG, 107.1 BKat".
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Hallo Stefan,
Das hab ich aber alles nicht bestritten, auch die Haftpflichtgeschichte, alles klar. Meine Frage war, wo steht's? Danke für die präzise Auskunft ich habs mir notiert.
Nur wer eine Falschmeldung sieht, sollte sie korrigieren und diese Aussage war definitiv falsch:
Tamagotchi schrieb:

vor allem bringt das einen Punkt in Flensburg ...

icehac schrieb:

Genau - deshalb ist das leider ein NoGo.


Elektrische Grüße aus dem Wiehengebirge

Achim

Wenn man Spaß an einer Sache hat, dann nimmt man sie auch ernst.
Letzte Änderung: 17 Dez 2012 19:51 von tw easy.

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17 Dez 2012 19:52 - 17 Dez 2012 19:54 #31844 von wotan
Aw: Musik im Twizy
Hallo
Seid ihr Anwender von Amazons,Conrads und anderen Radios,ob DAB oä.eigendlich sicher,dass dieses nicht für Twizy Einsätze vorgesehene länger als ein paar Tage die Wärme-Kälte-Schocks (Betauung),die Rüttelei u.m. aushält? Bei meinem Aldi Küchenunterbauradio (eigendlich klasse fürs Geld (9,99€),zuverlässig und elegant befestigt mit nur einem Klettpunkt,geht nur noch die Hintergrundbeleuchtung des Displays.Stört mich gerade nicht,da ich vor Twizy-Spass sowiso selber singe.Irgendwann werde ich mir das Teil mal vornehmen.Die Zeit ist mir im Moment woanders wichtiger.
Grüsse
woti

> Ein Leben ohne Twizy ist möglich, aber sinnlos <
. Das gleiche gilt natürlich weiterhin für die Möpse.
Letzte Änderung: 17 Dez 2012 19:54 von wotan. Begründung: Rechtschreibung

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17 Dez 2012 20:15 #31847 von bm3
Aw: Musik im Twizy
Hallo wotan,

da war das Unterbau-Küchenradio also wohl doch nicht so auf Dauer der Bringer. :laugh:
Der Twizy ist ja auch keine Küche !
Vielleicht hat man mit anderen Geräten ja mehr Glück.

Viele Grüße:

Klaus

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17 Dez 2012 20:39 #31853 von wotan
Aw: Musik im Twizy
bm3 schrieb:

Hallo wotan,

da war das Unterbau-Küchenradio also wohl doch nicht so auf Dauer der Bringer. :laugh:
Der Twizy ist ja auch keine Küche !
Vielleicht hat man mit anderen Geräten ja mehr Glück.

Viele Grüße:

Klaus

Hallo Klaus Das war ein absoluter Low-Cost-Versuch.Die Befestigung ist Weltklasse (mir fällt gerade kein offizieller,internationaler Preis für diese Idee ein).Noch auf dem Armaturen-Plastik installiert erweckt das Radio ,auch ohne Funktion einen Hauch von Luxus.
Da werden Bugatti-Fahrer weich.
Grüsse von
woti

> Ein Leben ohne Twizy ist möglich, aber sinnlos <
. Das gleiche gilt natürlich weiterhin für die Möpse.

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17 Dez 2012 22:26 #31865 von Harry
Aw: Musik im Twizy
Hallo Stefan,
ich hab 2 Einbaulautsprecher und einen kleinen Verstärker fest eingebaut und über einen DIN-Radiostecker angeschlossen.
Füttern tu´ ich den Verstärker mit einem Grundig mpaxx - mp3-Player. Geht besser als mein Samsung-Handy da ich den Player immer im T lassen kann, die Buchse vom Handy schon und nicht die nervige Kopplung über Bluetooth machen muss.
Nachteil: Beim laden über die 12V-Buchse stört das Ding darum lade ich ihn mit einer Powerbank oder nehme ihn zum Laden raus. Auch hätte ich lieber Radio mit gutem Empfang. Ich werde wohl auf Dauer doch mein Autoradio irgendwo einbauen weil die Bedienung unkomplizierter ist: Zündung an, Radio an, Zündung aus, Radio aus.

Grüße aus dem Allgäu Harald

P.S. Morgen hol ich mir eventuell einen Christbaum mit dem T

1 Zoe Q90, 2 Twizy 80, Sion reserviert, keinVerbrenner und nie wieder VW !!

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17 Dez 2012 22:59 - 17 Dez 2012 23:08 #31874 von tw easy
Aw: Musik im Twizy
Harry schrieb:


P.S. Morgen hol ich mir eventuell einen Christbaum mit dem T


Aber schnür bitte den Twizy ab, eh Du den Baum aufstellst. :laugh: :silly:

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Letzte Änderung: 17 Dez 2012 23:08 von tw easy.

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17 Dez 2012 23:48 #31876 von sauschwein
Aw: Musik im Twizy
Ich bleib bei meinen Stöpseln. Martinshörner höre ich immernoch. Ich behaupte, dass man in einer S-Klasse mit geschlossenen Fenstern weniger von der Aussenwelt mitbekommt, als im Twizy mit Inears. Ausserdem habe ich einen unzumutbaren Musikgeschmack.

Unter dem Motorradhelm trage ich übrigens Gehösschutzstöpsel, weil ich einfach ohne die lauten Windgeräusche (trotz Schiberth S1) viel konzentrierter fahren kann.

11,3 kwh/100km

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18 Dez 2012 08:07 #31885 von tw easy
Aw: Musik im Twizy
isauschwein schrieb:

Ich bleib bei meinen Stöpseln. Martinshörner höre ich immernoch. Ich behaupte, dass man in einer S-Klasse mit geschlossenen Fenstern weniger von der Aussenwelt mitbekommt, als im Twizy mit Inears. Ausserdem habe ich einen unzumutbaren Musikgeschmack.Unter dem Motorradhelm trage ich übrigens Gehösschutzstöpsel, weil ich einfach ohne die lauten Windgeräusche (trotz Schiberth S1) viel konzentrierter fahren kann.


Das ist so, auch ich trage auf meinem C1 über den Stöpseln auf Langstrecken noch Gehöschutzkappen weil man einfach konzentrierter fährt und entspannter ankommt. Auch Gehörlose fahren Auto, wahrscheinlich besser als wir Hörenden. Es gibt eben Gesetze und Bestimmungen in D, die muss
an nicht verstehen, an die muss man glauben.
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18 Dez 2012 09:52 #31887 von Maxx
Aw: Musik im Twizy
Elwin schrieb:

Ich habe mal etwas Stoff geguttenbergt ;)
Knopf im Ohr – Kopfhörer im Straßenverkehr
Für viele sind Musik oder das Telefonat mit Freunden unverzichtbar, um Fahrten mit dem Fahrrad oder dem Auto zu versüßen oder zu verkürzen. Der Griff zum Knopf im Ohr liegt dabei für viele Fahrzeugführer nahe. Das Nutzen eines Kopfhörers kann jedoch problematisch werden, warnen ARAG Experten.

StVO
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Der Kopfhörer ist nach seinem ihm angedachten Verwendungszweck zweifelsfrei als Gerät im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Beeinträchtigt wird das Gehör des Fahrzeugführers immer dann, wenn eine Verschlechterung oder Minderung des Hörvermögens eintritt. Hierzu reicht bereits eine geringfügige Überschreitung der Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung aus. Sollte dies der Fall sein, so stellt das Tragen des Kopfhörers eine Ordnungswidrigkeit dar, durch die der Träger den Pflichten des § 1 StVO, insbesondere der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, nicht ausreichend nachkommen kann. Ein Verstoß wird daher nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1 S. 1 StVO in Verbindung mit Nr. 107.1 des Bußgeldkatalogs mit einem Bußgeld von zehn Euro sanktioniert.

Einzelfall entscheidet
Ob die Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung tatsächlich überschritten wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine feste Regel etwa, die besagt, dass das Tragen von nur einem Knopf im Ohr zulässig sei, während eine beidseitige Beschallung zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung führe, gibt es nicht. Zweifelsfrei liegt eine Beeinträchtigung dagegen beispielsweise vor, wenn der Fahrzeugführer Martinshörer überhört und einem Einsatzwagen den Platz versperrt. Im konkreten Fall muss die Frage nach dem Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gehörs durch einen Richter entschieden werden. Geht es nur um den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, dürfte dies in den meisten Fällen angesichts des geringen Bußgelds aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sein.

Haftpflichtversicherung
Kommt es zu einem Unfall, kann dagegen der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gehörs vorlag, für die zivilrechtliche Auseinandersetzung erhebliche Bedeutung zukommen. Hier sollte gegebenenfalls auch gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden. Zwar besteht hinsichtlich des Ausgangs des Ordnungswidrigkeitsverfahrens grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein zivilrechtliches Verfahren. Zumindest ist aber damit zu rechnen, dass sich der Ausgang auch auf das Ergebnis der zivilrechtlichen Auseinandersetzung auswirken könnte. Selbst dann, wenn das Verschulden klar bei der Gegenseite liegt, wird diese versuchen, bei demjenigen, der während des Unfalls einen Kopfhörer trug, ein Mitverschulden zu konstruieren. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Haftpflichtversicherung desjenigen, der während eines Unfalls einen Kopfhörer trug, ihre Einstandspflicht aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung entsprechend zu kürzen versucht.

Fazit
Ein generelles Verbot der Benutzung von Kopfhörern besteht – im Gegensatz etwa zum umfassenden Nutzungsverbot für Mobiltelefone – nicht. Im Hinblick auf die drohenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen dürfte jedoch von dem Tragen eines Kopfhörers während des Führens eines Fahrzeugs abzuraten sein.

Ich hoffe, Jetzt ist die Geschichte etwas klarer.

Grüße,
Stefan

Danke für die Aufklärung! Aber nicht dass jetzt die Motorradfahrer den Helm weglassen! :)
Obwohl man solche zarten Tönchen wie Martinshörner bei mancher Auspuffanlage leicht überhören kann.

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