Erste HU erst in 3 Jahren!!!! Neue Regelung!!
- hstammeier
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Laut Torstens Anfrage in Berlin L7e vierrädrig zur Personenbeförderung als PKW einzustufen, also 36 Monate TÜV. Die spannende Frage ist aber, wer hat die Deutungshoheit, die Länder oder der Bund.
Kleine Anregung für Mario. Wäre in diesem Fall nicht mal eine Umfrage sinnvoll, in welchem Bundesland welche Regelung angewandt wird. Wäre vielleicht ein gute Argumentationshilfe gegenüber den Behörden.
Grüße aus Hamburg
Hardy
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Laut Torstens Anfrage in Berlin L7e vierrädrig zur Personenbeförderung als PKW einzustufen, also 36 Monate TÜV. Die spannende Frage ist aber, wer hat die Deutungshoheit, die Länder oder der Bund.
Das liegt an den Bundesländern. In Baden-Württemberg haben wir auch zu Beginn nur 2 Jahre.
Ulrich
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das mit BW kann ich bestätigen, habe bei meinem auch nur 2 Jahre bekommen (EZ 10/2013)
Gruß Stefan
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Ich werd den Termin etwas vorziehen (sollte ja gehen, oder?), damit eventuelle Garantiearbeiten noch durchgeführt werden können. In Großbritannien haben die übrigens vier Jahre Garantie
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- zwerggwion
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Und bezüglich durchgucken und Mängel finden traue ich dem TÜV nicht weiter, als ich ihn werfen kann. Das hängt sehr stark vom Prüfer ab. Abgesehen davon, dass es bei denen nur ums Fahrwerk geht und die Lichter... Ganz wichtig Hupe und ASU...
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- andreas-m
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Und freiwillig schon eher die Kohle dafür aus dem Fenster werfen, nö.
Muss zum Glück erst nach 3 Jahren hin. Und das werd ich auch keinen Tag eher tun.
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- dago
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ps. ich brauche keinen tüv´ler der mir sagt, was net geht - das merk ich schon selbern...
tesla ms+m3, twizy (verliehen), e-smart und zero, res.: sion, klare tendenz zum roadster 2 - 18kw pv, 3 pw2, dsk + typ2 bis 22kw
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- hstammeier
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Sehr geehrter Herr S.,
am 30.01.2014 wandten Sie sich an die Zulassungsstelle des Landesbetriebes Verkehr am Standort Nord mit der Frage nach der konkreten Einstufung bzw. Klassifizierung Ihres Fahrzeugs „Renault Twizy“ mit dem Kennzeichen HH-00 000. Konkret ging es Ihnen darum zu erfahren, aus welchem Grund es hier offenbar zu einer unterschiedlichen Betrachtungsweise kommt.
Ihre Anfrage wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Je nach konkreter Ausgestaltung und Ausrüstung des einzelnen Fahrzeugs kann ein „Renault Twizy“ als Quad-ähnlich und damit eher einem Kraftrad entsprechend eingestuft werden oder auch als PKW, zur Personenbeförderung bestimmt. Die sich hieraus ergebende Konsequenz ist dementsprechend die Länge der ersten Frist zur Untersuchung des betreffenden Fahrzeugs (Vorführung zur Hauptuntersuchung), welche bei Krafträdern gemäß Nr. 2.1.1 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13 StVZO 24 Monate und bei PKW nach Nr. 2.1.2.1.1 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13 StVZO 36 Monate beträgt.
Viele der genannten Fahrzeuge sind bereits herstellerseits im Rahmen der Erstellung des sog. „Certificate of Conformity“ (COC), auch Übereinstimmungsbescheinigung genannt, entsprechend kategorisiert. Diese Einstufung wird i.d.R. von der Zulassungsstelle übernommen, sofern sich nicht Anhaltspunkte ergeben, die eine abweichende Beurteilung zulassen oder gar zwingend erscheinen lassen.
In dem von Ihnen vorgelegten COC-Papier ist eine solche Eingruppierung unter Punkt 0.4 erfolgt. Dort heißt es: „0.4 Fahrzeugklasse: L7e“ und zusätzlich „0.4.1 Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG Kapitel 7 (falls zutreffend): A“. Nach der dort zitierten Richtlinie handelt es sich bei Fahrzeugen der Klasse A um „Kleinkrafträder“. Das bedeutet, dass bereits seitens des Herstellers eine entsprechende Eingruppierung Ihres „Renault Twizy“ als Kraftrad, weil Quad-ähnlich, erfolgt ist.
Für ein Abweichen von dieser Kategorisierung bestehen aus LBV-Sicht hier keine Anhaltspunkte.
Dennoch erfolgte sicherheitshalber am 06.02.2014, wie Ihnen vorab auch via E-Mail vom 04.02.2014 zugesagt worden war, noch einmal eine Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), insbesondere um zu erfragen, ob dort ggf. neuere bzw. abweichende Erkenntnisse zum speziellen Fahrzeug vorliegen. Leider hat diese Rücksprache keine neueren Erkenntnisse erbracht. Vielmehr ist und bleibt es hier – auch nach Angabe des KBA - bei einer Einzelfallentscheidung, welche jeweils insbesondere aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des konkreten Fahrzeugs zu treffen ist.
In Ihrem Fall bedeutet das, dass Ihr „Renault Twizy“ aus vorgenannten Erwägungen als Kleinkraftrad gilt und daher die entsprechende HU-Frist von 24 Monaten auch bei einem Neufahrzeug einschlägig ist.
Ich hoffe, Ihre Fragen mit diesen Ausführungen ausreichend beantwortet zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich im Übrigen aber auch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Birsen Adenli
Landesbetrieb Verkehr
Leitung Recht
Ausschläger Weg 100
20537 Hamburg
Tel: 040 - 4 28 58 - 2001
Fax: 040 - 4 28 58 - 2021
E-Mail:birsen.adenli@lbv.hamburg.de
www.lbv.hamburg.de
Schlussfolgerung, wie immer ist also mal wieder Röno schuld.
Grüße aus HH
Hardy
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- andreas-m
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Deshalb ja auch Anfangs die Unterschiede bei der Steuer:
die einen waren Steuerbefreit (als PKW), die anderen nicht und mussten 22 Euro berappen (L7e).
Die machen wie sie lustig sind, der Kunde ist immer der blöde.
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- Fender
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Ich habe bei der Zulassung (Lankreis Erding) letzte Woche auch nur 2 Jahre bekommen, habe es erst gar nicht gemerkt bis mich mein Renault Händler darauf hingewiesen hat. Es war der erste von ihm ausgelieferte Twizy der nur 2jahre bekommen hat. Habe dann in der Zulassungstelle angerufen und nachgefragt. Das Ergebis war, dass ich vorbeikommen soll da die Schbearbeiterin versehentlich die Änderung im System übersehen hat. Also bekomme ich jetzt 3 Jahre.
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- bm3
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So nun Habe ich Klarheit. Vom zuständigen Landesbetrieb Verkehr in Hamburg erhielt ich eine sehr ausführliche Auskunft, die ich hier für alle einfüge:
Sehr geehrter Herr S.,
am 30.01.2014 wandten Sie sich an die Zulassungsstelle des Landesbetriebes Verkehr am Standort Nord mit der Frage nach der konkreten Einstufung bzw. Klassifizierung Ihres Fahrzeugs „Renault Twizy“ mit dem Kennzeichen HH-00 000. Konkret ging es Ihnen darum zu erfahren, aus welchem Grund es hier offenbar zu einer unterschiedlichen Betrachtungsweise kommt.
Ihre Anfrage wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Je nach konkreter Ausgestaltung und Ausrüstung des einzelnen Fahrzeugs kann ein „Renault Twizy“ als Quad-ähnlich und damit eher einem Kraftrad entsprechend eingestuft werden oder auch als PKW, zur Personenbeförderung bestimmt. Die sich hieraus ergebende Konsequenz ist dementsprechend die Länge der ersten Frist zur Untersuchung des betreffenden Fahrzeugs (Vorführung zur Hauptuntersuchung), welche bei Krafträdern gemäß Nr. 2.1.1 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13 StVZO 24 Monate und bei PKW nach Nr. 2.1.2.1.1 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13 StVZO 36 Monate beträgt.
Viele der genannten Fahrzeuge sind bereits herstellerseits im Rahmen der Erstellung des sog. „Certificate of Conformity“ (COC), auch Übereinstimmungsbescheinigung genannt, entsprechend kategorisiert. Diese Einstufung wird i.d.R. von der Zulassungsstelle übernommen, sofern sich nicht Anhaltspunkte ergeben, die eine abweichende Beurteilung zulassen oder gar zwingend erscheinen lassen.
In dem von Ihnen vorgelegten COC-Papier ist eine solche Eingruppierung unter Punkt 0.4 erfolgt. Dort heißt es: „0.4 Fahrzeugklasse: L7e“ und zusätzlich „0.4.1 Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG Kapitel 7 (falls zutreffend): A“. Nach der dort zitierten Richtlinie handelt es sich bei Fahrzeugen der Klasse A um „Kleinkrafträder“. Das bedeutet, dass bereits seitens des Herstellers eine entsprechende Eingruppierung Ihres „Renault Twizy“ als Kraftrad, weil Quad-ähnlich, erfolgt ist.
Für ein Abweichen von dieser Kategorisierung bestehen aus LBV-Sicht hier keine Anhaltspunkte.
Dennoch erfolgte sicherheitshalber am 06.02.2014, wie Ihnen vorab auch via E-Mail vom 04.02.2014 zugesagt worden war, noch einmal eine Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), insbesondere um zu erfragen, ob dort ggf. neuere bzw. abweichende Erkenntnisse zum speziellen Fahrzeug vorliegen. Leider hat diese Rücksprache keine neueren Erkenntnisse erbracht. Vielmehr ist und bleibt es hier – auch nach Angabe des KBA - bei einer Einzelfallentscheidung, welche jeweils insbesondere aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des konkreten Fahrzeugs zu treffen ist.
In Ihrem Fall bedeutet das, dass Ihr „Renault Twizy“ aus vorgenannten Erwägungen als Kleinkraftrad gilt und daher die entsprechende HU-Frist von 24 Monaten auch bei einem Neufahrzeug einschlägig ist.
Ich hoffe, Ihre Fragen mit diesen Ausführungen ausreichend beantwortet zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich im Übrigen aber auch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Birsen Adenli
Landesbetrieb Verkehr
Leitung Recht
Ausschläger Weg 100
20537 Hamburg
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Fax: 040 - 4 28 58 - 2021
E-Mail:birsen.adenli@lbv.hamburg.de
www.lbv.hamburg.de
Schlussfolgerung, wie immer ist also mal wieder Röno schuld.
Grüße aus HH
Hardy
Hallo Hardy, ich würde deinen "Papiertiger" dazu trotzdem nochmal mit dem Schreiben konfrontieren welches Thorsten schon hier gepostet hat und ihn mal fragen wie er das denn nur übersehen konnte.
Thorsten schrieb:
Aus dem Jahr 2010
.......
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gern möchte ich Ihnen antworten.
Die von Ihnen angesprochene Thematik war bereits Gegenstand von
Erörterungen mit den für die StVZO zuständigen obersten
Landesbehörden. Es bestand Einigkeit wie folgt zu verfahren:
- Für erstmals in den Verkehr kommende Quads, die ausweislich des
Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) als Pkw oder
vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung beschrieben sind,
beträgt die Frist für die erste Hauptuntersuchung 36 Monate und die
folgenden Fristen 24 Monate. Das heißt, diese Fahrzeuge werden den Pkw
gleichgestellt.
- Handelt es sich bei Quads nach Ihrer Einstufung jedoch um ein
Kraftrad oder um eine lof-Zugmaschine greifen auch die für diese
Fahrzeuge geltenden Fristenregelungen für die Hauptuntersuchung (24
Monate).
Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an die
örtliche Straßenverkehrs- Zulassungs-Behörde oder das
Landesverkehrsministerium.
Anschriften siehe Anlage
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bärbel Grabitzki
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Also 3 Jahre für den Twizy als Neufahrzeug. Alles klar ?
Thorsten[/quot
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- AllradMartin
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ich habe hier in Würzburg meinen Tsizy diese Woche mit 3 Jahren TÜV zugelassen bekommen.
Herzliche Grüße
Martin
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- Twizy Renault Sport F1
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Mir haben sie meinen damals mit zwei Jahren in Würzburg Stadt zugelassen.Hallo Zusammen,
ich habe hier in Würzburg meinen Tsizy diese Woche mit 3 Jahren TÜV zugelassen bekommen.
Herzliche Grüße
Martin
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