„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))

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28 Jun 2018 09:17 - 28 Jun 2018 09:36 #152164 von :-Daniel
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
Hallo zusammen,

zum Querparken gibt es ja schon ein paar Infos. Wie ist es aber wohl, wenn man neben einem Auto quer in einer markierten Parkflaeche steht, d.h. ist EINE extra markierte Parkflaeche auch EXPLIZIT nur fuer EIN Fahrzeug vorgesehen?!

Danke schonmal :-)

Liebe Grüsse
Daniel

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28 Jun 2018 10:20 #152174 von ObiOne
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
wenn dem so wäre dürften ja auch keine 3 Twizys auf einer Parkfläche stehen bzw so Zweiparklückenblockierer auch ein Ticket bekommen

Electric Greetings

David

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28 Jun 2018 10:25 - 28 Jun 2018 10:25 #152175 von :-Daniel
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))

ObiOne schrieb: wenn dem so wäre dürften ja auch keine 3 Twizys auf einer Parkfläche stehen bzw so Zweiparklückenblockierer auch ein Ticket bekommen


Hi David,

danke :-)
Ich wollte mich halt prophylaktisch absichern, falls ne Potilesse kommt, denn
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sind ja doch manchmal durchaus
„himmelschreiend inkongruent“! ;-)

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28 Jun 2018 10:31 #152176 von Sailor
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
...ich hab übrigens meine beiden Verfahren wegen Quwerparkens in Berlin gewonnen. Verwaltungsgericht Moabit hat beide eingestellt...

Grüße

Martin
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28 Jun 2018 10:34 #152177 von :-Daniel
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))

Sailor schrieb: ...ich hab übrigens meine beiden Verfahren wegen Quwerparkens in Berlin gewonnen. Verwaltungsgericht Moabit hat beide eingestellt...

Grüße

Martin


Cool! :-D

Gibt es hier evtl. einen Beitrag, in dem solche Urteile zwecks Referenz gesammelt werden?!?

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28 Jun 2018 10:48 - 28 Jun 2018 10:49 #152178 von Pfälzer68
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
Hi.

Nach §12 Abs.4 STVO muss in D generell am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, auch auf ausgewiesenen Parkflächen die parallel zur Fahrbahn angeordnet sind.
Entgegen der Fahrtrichtung also nicht. Das kostet 15,- Verwarnungsgeld.
Allerdings gibt es mehrere Urteile die das Querparken davon ausnehmen, so z.b. in Berlin ( s.o. ) Ist aber imho noch immer nicht Bundesweit geregelt.
Letzte Änderung: 28 Jun 2018 10:49 von Pfälzer68.
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28 Jun 2018 11:07 #152181 von :-Daniel
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))

Pfälzer68 schrieb: Hi.

Nach §12 Abs.4 STVO muss in D generell am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, auch auf ausgewiesenen Parkflächen die parallel zur Fahrbahn angeordnet sind.
Entgegen der Fahrtrichtung also nicht. Das kostet 15,- Verwarnungsgeld.
Allerdings gibt es mehrere Urteile die das Querparken davon ausnehmen, so z.b. in Berlin ( s.o. ) Ist aber imho noch immer nicht Bundesweit geregelt.


Das SCHREIT ja förmlich nach einer Petition! ;-)

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28 Jun 2018 11:53 #152187 von Sailor
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
...es gibt bereits ein Urteil vom Bundesgerichtshof. Darin heißt es sinngemäß: Weder Behinderung noch Gefahrenerhöhung+ Parkraum muss optimal genutzt werden...
Also genügend breite Straße und nicht in die Fahrspur hinein ragen.

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28 Jun 2018 12:16 #152189 von Pfälzer68
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))

Sailor schrieb: ...es gibt bereits ein Urteil vom Bundesgerichtshof..


Moin.

Hasste da mal ne Quelle?

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28 Jun 2018 13:34 #152195 von Sailor
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
Urteil BGH , Aktenzeichen 4 StR 93/62)
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28 Jun 2018 17:33 #152222 von Pfälzer68
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
Thx...

Das ist ja von 1962 :blink: :blink:

Da hätt ich anno dubback mit dem Smart in HD wohl doch nicht zahlen sollen... aber gut zu wissen. :mrgreen:

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28 Jun 2018 19:53 #152239 von Sailor
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
...jo, aber die Verwaltungsgerichte beziehen sich darauf und schließen sich an...

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28 Jun 2018 21:44 #152247 von BinKino
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
Naja, damals (c) (tm) (nix) (hehe) gehörten Kabinenroller, Isettas & Co. noch zum Straßenbild ...
:D

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28 Jun 2018 22:41 #152256 von traumhörnchen
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
Hallo...

im Grund braucht es kein Urteil dazu.
Es steht alles in §12 der StVO (im Besonderen in Abs. 6).

Dort wo keine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung (siehe auch § 1 StVO) stattfindet, kann entspannt quergeparkt werden. Im übrigen können auch mehrere Fahrzeuge innerhalb EINER Parkflächenmarkierung parken; dann hat jeder seine Parkuhr auszulegen bzw. ein Parkticket zu ziehen. Wenn ich mich mit meinem Twizy in die letzte Ecke MEINES riesigen Parkplatzes quetsche und damit anderen die Möglichkeit biete MEINEN Parkplatz mitzubenutzen!?....dann ist das nach Abs. 6 richtig gehandelt und ein positives Signal in die Automobile Welt.

Also Querparken wo es unter Berücksichtigung der StVO geht !

Gruß
Andreas
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29 Jun 2018 07:56 #152270 von twizybär
„Quer parken“ (oder „Querparken“(?) ;-))
Was seit Jahren mit dem Smart geht, geht erst recht mit dem Twizy.

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