Blockierte Ladesäule

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22 Dez 2018 23:06 - 23 Dez 2018 13:27 #164363 von Mr.Gudrun
Blockierte Ladesäule
Ich wollte heute mal wieder an der Öffentlichen Ladestation schnell laden. Naja schnell war dann im nachhinen was anderes :angry:
naja aber lest den Brief selbst den an die Leiterin der Verkehrsüberwachung schreiben werde:

Hallo Frau H.,

ich wende mich an Sie, da ich eine Beschwerde bezüglich einer Verletzung der Dienstpflicht bei Ihnen einreichen möchte.
Folgend die Schilderung des Vorfalls:
Am Samstag den 22.12.2018 fuhr ich mit meinem Elektrofahrzeug (ein Renault Twizy mit E-Kennzeichen) zur Ladestation in der Holzstraße.
Dort wollte ich mein Fahrzeug laden um einen Termin in Frankfurt wahrnehmen zu können. Als ich an der Ladestation ankam, waren leider beide Ladeplätze belegt.
Auf dem ersten Ladeplatz lud bereits ein Renault Zoe. Dies war mir jedoch bewusst, da man über das Internet den Status der Ladestation abrufen kann.
Alle anderen Ladestationen in meiner Reichweite waren bereits in Benutzung. Auf dem zweiten Ladeplatz Blockierte jedoch ein nicht Elektrisches Fahrzeug den Zugang zur Ladestation.
Daraufhin wartete ich 15 min, ob der Fahrer des Fahrzeugs eventuell zurückkommen würde. Als er dies nicht tat, rief ich um 16:39 Uhr in der Einsatzzetrale der Verkehrsüberwachung an und bat um Hilfe.
Wenig später triefen Frau R. und Frau H. vorort an. Die beiden Damen fragten mich nach meinen Fahrzeugpapieren. Diese hatte ich leider nicht bei mir.
Daraufhin haben sich beide zwecks Abstimmung mit der Einsatzzentrale in ihr Fahrzeug zurückgezogen. Kurz darauf haben mir beide zu verstehen gegeben, dass sie nicht abschleppen werden sondern nur verwarnen.
Begründung dafür war laut Frau R. und Frau H., dass das Verkehrszeichen 1010-66 laut der StVO nur für Elektrisch angetriebene PKW's gilt (EG-Fahrzeugklasse M).
Nach Anfechtung dieser Aussage beharrten beide mit folgender Aussage auf ihre Entscheidung: "Wir handeln ausschließlich strikt nach der StVO".
Da mein Renault Twizy unter die EG-Fahrzeugklasse L7e fällt, wollten beide den Falschparker nicht abschleppen. Dadurch war ich bis 19:20 Uhr am Laden behindert worden und konnte meinen Termin ebenfalls nicht nachkommen.
Auf Nachfrage wie ich denn jetzt laden solle, meinten beide noch: "Sie müssen jetzt so lange warten bis das Auto wegfährt"

In §39 der StVO (Verkehrszeichen) Absatz 10 steht nun aber folgendes:
"
...
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild (gleiches Bild wie auf Verkehrszeichen 1010-66 zu sehen)
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge."

§9a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Absatz 2
"
...
(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer,
der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt,
ist der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.
...
"
Mein Renault Twizy ist nun mal ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ist und als Beweis dazu ist E-Kennzeichen angebracht.
Daraus ersichtlich wird, dass Frau R. und Frau H. mit einer schlicht falschen Begründung, falsch gehandelt haben und ich dadurch Behindert und Geschädigt wurde.

Ich kann verstehen wenn man das Sinnbild mit einem ähnlichen Sinnbild verwechselt welches zum Beispiel auf Verkehrszeichen 251 zu sehen ist.
Fakt ist jedoch das dieses Sinnbild laut §39 der StVO Absatz 7 folgende Definition aufweist: "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge".
Unbestreitbar ist auch, dass mein Renault Twizy ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ist. Selbiges weist auch die Definition der EG-Fahrzeugklasse L7e auf:
"Vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW".

Demnach haben Frau R. und Frau H. auch mit dem ersichtlichen und verständlichen Verwechslungsfehler falsch gehandelt.

Ich möchte Sie darum bitten alle Ihre Kollegen darauf hinzuweisen, damit solch ein Fehler nicht noch einmal geschieht. Zusätzlich sollten Sie noch die Informationen herausgeben, dass die Verkehrszeichen an den Ladestationen folgende Definition aufweisen:
Rund um die Uhr (24/7) nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen).
Diese dürfen mit Parkscheibe maximal 2 Stunden parken.
Die Parkscheibenpflicht gilt jedoch nur von 8-20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit brauchen elektrisch betriebene Fahrzeuge keine Parkscheibe.

Leider führt das sehr oft zu Diskussionen mit den Verkehrsüberwachungskräften Vorort.
Im Anhang befinden sich die Sinnbilder zu Verkehrszeichen 1010-66 und 251

Auf eine Rückmeldung mit der Erläuterung Ihres weiteren Vorgehens und Konsequenzen der beiden Beschuldigten Personen würde ich mich sehr freuen.
Mit Freundlichen Grüßen




Anmerkungen über Rechtschreibung oder Grammatik ist gerne gesehen :whistle:
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Letzte Änderung: 23 Dez 2018 13:27 von dexter. Begründung: Namen unkenntlich gemacht
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23 Dez 2018 08:34 #164371 von Saarlodrie
Blockierte Ladesäule
Finde deine Argumentation sachlich und kann den Ärger gut nachvollziehen.
Hatte selbst die Woche was ähnliches und war gerade dabei den einen PKW zu zuparken und mit dem Verlängerungskabel zu laden. Die Halterin kam dann aber doch noch und nuschelte etwas von "übersehen"

Diese Nachricht enthält vertrauliche Informationen.


Halte uns auf dem Laufenden.
Ach ja, weiss jemand, was ich mir eingehandelt hätte, wegen dem Zuparken? Muss ich nachher mal schauen, damit ich beim nächsten Mal besser abwäge, wie groß mein Ärger ist :)

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23 Dez 2018 08:53 #164373 von Apexx
Blockierte Ladesäule
Die Vergangenheit von "treffen" ist "traf". Triefen würden die beiden wenn es bei dem Schlamassel auch noch stark geregnet hätte.
Gramatik: "Mein Renault Twizy ist nun mal ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ist ..."
Warum hast du eigentlich deine Fahrzeugpapiere nicht bei dir? Ist das Mitführen nicht Pflicht?

@Saarlodrie: Beim Zuparken würde ich zumindest nen Zettel in den Scheibenwischer des Falschparkers stecken: Bitte rufen Sie mich an, wenn ich Fahrzeug voll geladen ist, dann können wir Plätze tauschen.
Wer mit dem Zettel im Auto sich noch traut die Polizei zu rufen, bei dem würd ich gern sehen wie er sich rechtfertigt.
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23 Dez 2018 10:00 - 23 Dez 2018 13:27 #164376 von dingdong
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Mr.Gudrun schrieb: Ich wollte heute mal wieder an der Öffentlichen Ladestation schnell laden. Naja schnell war dann im nachhinen was anderes :angry:
naja aber lest den Brief selbst den an die Leiterin der Verkehrsüberwachung schreiben werde:

Hallo Frau H.,

Ich wende mich an Sie, da ich eine Beschwerde bezüglich einer Verletzung der Dienstpflicht bei Ihnen einreichen möchte.

Folgend die Schilderung des Vorfalls:

Am Samstag den 22.12.2018 fuhr ich mit meinem Elektrofahrzeug (ein Renault Twizy mit E-Kennzeichen) zur Ladestation in der Holzstraße.
Dort wollte ich mein Fahrzeug laden um einen Termin in Frankfurt wahrnehmen zu können. Als ich an der Ladestation ankam, waren leider beide Ladeplätze belegt.
Auf dem ersten Ladeplatz lud bereits ein Renault Zoe. Dies war mir jedoch bewusst bekannt, da man über das Internet den Status der Ladestation abrufen kann.
Alle anderen Ladestationen in meiner Reichweite waren bereits in Benutzung. Auf dem zweiten Ladeplatz blockierte jedoch ein nicht Elektrisches Fahrzeug den Zugang zur Ladestation.
Daraufhin wartete ich 15 min, ob der Fahrer des Fahrzeugs eventuell zurückkommen würde. Als er dies nicht tat,Nach der Wartezeit rief ich um 16:39 Uhr in der Einsatzzentrale der Verkehrsüberwachung an und bat um Hilfe.

Wenig später trafen Frau R. und Frau H. vorort ein. Die beiden Damen fragten mich nach meinen Fahrzeugpapieren. Diese hatte ich leider nicht bei mir.
Daraufhin haben sich beide zwecks Abstimmung mit der Einsatzzentrale in ihr Fahrzeug zurückgezogen. Kurz darauf haben mir beide zu verstehen gegeben, dass sie nicht abschleppen werden sondern nur verwarnen.

Begründung dafür war laut Frau R. und Frau H., dass das Verkehrszeichen 1010-66 laut der StVO nur für Elektrisch angetriebene PKW's gilt (EG-Fahrzeugklasse M).

Nach Anfechtung dieser Aussage beharrten beide mit folgender Aussage auf ihre Entscheidung: "Wir handeln ausschließlich strikt nach der StVO".

Auf Nachfrage wie ich denn jetzt laden solle, meinten beide noch: "Sie müssen jetzt so lange warten bis das Auto wegfährt"

Da mein Renault Twizy unter die EG-Fahrzeugklasse L7e fällt, wollten beide den Falschparker nicht abschleppen. Dadurch war ich bis 19:20 Uhr am Laden behindert worden und konnte meinen Termin (ebenfalls) nicht mehr nachkommen.
Auf Nachfrage wie ich denn jetzt laden solle, meinten beide noch: "Sie müssen jetzt so lange warten bis das Auto wegfährt"

In §39 der StVO (Verkehrszeichen) Absatz 10 steht nun aber folgendes:
"
...
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild (gleiches Bild wie auf Verkehrszeichen 1010-66 zu sehen)
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge."

§9a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Absatz 2
"
...
(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer,
der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt,
ist der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.
...
"
Mein Renault Twizy ist nun mal ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ist und als Beweis dazu ist ein E-Kennzeichen angebracht.

Daraus ersichtlich wird, dass Frau R. und Frau H. mit einer schlicht falschenihrer Begründung falsch gehandelt haben und ich dadurch Behindert und Geschädigt wurde.

Ich kann verstehen wenn man das Sinnbild mit einem ähnlichen Sinnbild verwechselt welches zum Beispiel auf Verkehrszeichen 251 zu sehen ist.
Fakt ist jedoch das dieses Sinnbild laut §39 der StVO Absatz 7 folgende Definition aufweist: "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge".
Unbestreitbar ist auch, dass mein Renault Twizy ein mehrspuriges Kraftfahrzeug ist. Selbiges weist auch die Definition der EG-Fahrzeugklasse L7e auf:
"Vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW".

Demnach haben Frau R. und Frau H. auch mit dem ersichtlichen und verständlichen Verwechslungsfehler falsch gehandelt.

Ich möchte Sie darum bitten alle Ihre Kollegen darauf hinzuweisen, damit solch ein Fehler nicht noch einmal geschieht. Zusätzlich sollten Sie noch die Informationen herausgeben, dass die Verkehrszeichen an den Ladestationen folgende Definition aufweisen:
Rund um die Uhr (24/7) nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen).
Diese dürfen mit Parkscheibe maximal 2 Stunden parken.
Die Parkscheibenpflicht gilt jedoch nur von 8-20 Uhr. Außerhalb dieser Zeit brauchen elektrisch betriebene Fahrzeuge keine Parkscheibe.

Leider führt das sehr oft zu Diskussionen mit den Verkehrsüberwachungskräften Vorort.
Im Anhang befinden sich die Sinnbilder zu Verkehrszeichen 1010-66 und 251

Auf eine Rückmeldung mit der Erläuterung Ihres weiteren Vorgehens und Konsequenzen der beiden Beschuldigten Personen würde ich mich sehr freuen.


Mit Freundlichen Grüßen




Anmerkungen über Rechtschreibung oder Grammatik ist gerne gesehen :whistle:
Verbesserungsvorschläge natürlich auch


Ich habe mal nach besten Wissen und Gewissen ein wenig umgeschrieben und korrigiert. aber auch ich bin nicht ohne Fehler. :-)

Nie wieder Faschismus
(1. Twizy-Deutschland-Tour)
Bad Homburg-Norddeich-München-Bad Homburg
17.07-29.07.2014 2304 km
Die Macht möge mit den Rechtschaffenen sein!
Letzte Änderung: 23 Dez 2018 13:27 von dexter. Begründung: Namen unkenntlich gemacht

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23 Dez 2018 10:45 #164381 von Goldbacher
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Siehe WhatsApp,
weil da nicht mehr reingepasst hat, auch noch das hier:
"Samstag den" - Komma, evtl. ist auch ", dem" besser.

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23 Dez 2018 10:55 #164383 von twizybär
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Zuparken wird schnell zur Nötigung, womit wir im Strafrecht wären, also Vorsicht...

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23 Dez 2018 10:58 #164386 von Silvester
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Hallo,

wegen dem "vor Ort" - "vorort"...

Internet sagt:

> Seit der Rechtschreibreform steht folgender Wortlaut verstärkt
> unter Diskussion:

> vor Ort - vorort
> oder "andere Schreibweise"

Eigentlich eher nicht. Der Ausdruck "vor Ort" wurde und wird stets auseinander geschrieben, in Ausdrücken wie "Vor-Ort-Begehung" oder "Vor-Ort-Service" tritt Bindestrichschreibweise ein. Was natürlich zusammengeschrieben wird, ist der "Vorort". Zum Beispiel: "Wir trafen uns im Vorort vor Ort."


Ich blick da auch net mehr durch, einfach nur als Tip
(äh Tipp) :-)

LG Thomas

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23 Dez 2018 11:07 #164390 von Goldbacher
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Die Damen, zumindest die, die sich bei der Diskussion durchgesetzt hat, hat ein fragwürdiges Rechtsverständnis und ist / sind damit für diese Aufgabe ungeeignet.
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23 Dez 2018 13:32 #164413 von dexter
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Ihr Lieben, bei allem Verständnis für den Ärger: es ist völlig überflüssig und ein möglicher Rechtsverstoß, die fraglichen Personen hier namentlich zu nennen.

Bitte achtet darauf, das Netz nicht zum Pranger zu machen. Das Netz vergisst nichts, und solche Daten können in den falschen Händen böse Konsequenzen haben.

Michael

Twike 3 (2001) … Emco Novum (2011) … Twizy 80 (2012) … Mii electric+ (2020)

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23 Dez 2018 13:55 #164416 von Goldbacher
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Vielleicht kann ja ein Admin oder Moderator die Namen abändern.

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23 Dez 2018 14:05 #164417 von Akku61
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Goldbacher schrieb: Vielleicht kann ja ein Admin oder Moderator die Namen abändern.

Hat dexter gleich mit gemacht. B)

Viele Grüße, Andreas
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24 Dez 2018 14:03 - 24 Dez 2018 14:05 #164476 von PhantomRacer
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Frohe Weihnachten......

Würde es gleich tun wie im Video, wenn ich keine Alternative hätte........



Kann man auch privat abschleppen lassen???

Schöne Feiertage wünsche ich Euch allen.....

Gruß
Björn

Twizy Bj.05.2012 mit knapp 4000 km Ende 2016 gekauft.
aktuell KM-Stand: November 2024 --> 51487,3km
Letzte Änderung: 24 Dez 2018 14:05 von PhantomRacer.

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24 Dez 2018 14:22 #164477 von carbon_compound
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Wenn in Österreich jemand auf deinem(!) Grund steht, dann kannst du auf deine(!) Kosten abschleppen lassen und eine Besitzstörungsklage hinterherwerfen und deine Kosten wieder einklagen.

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26 Dez 2018 01:25 #164517 von BinKino
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Ja vom Grund her bei uns genau so
Die Rennerei dann um die Kosten wieder rein zu klagen ... keiner der Ignoranten zahlt freiwillig ...

《》 Twizy 80 04/2016 & Zoe R240 11/2015 《》
❌ Halbinsel PV 5,7 kWp, 25 kWh LFP4
❌ Youtube: www.youtube.com/c/a68k_de
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26 Dez 2018 10:00 #164519 von TwizyChrisy
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BinKino schrieb: Ja vom Grund her bei uns genau so
Die Rennerei dann um die Kosten wieder rein zu klagen ... keiner der Ignoranten zahlt freiwillig ...


Und wenn er dich nicht behindert hat kann es sein, daß Du lange klagen kannst....
Besitzstörung bedeutet nicht einfach nur daß du jeden sofort wegschleppen kannst...

Wir leben ned in USA. Ganz selten sag ich in dem Fall mal... leider.

Mehr Twizys, mehr Freude.
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