Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht
26 Mai 2013 14:18 #45225
von Superingo1977
VERKAUFE Renault ZOE & Tesla S: home.mobile.de/TAUNUSEMOBIL#ses
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Tesla S 385 PS,Twizy,Zoe,Leaf &PV-A&lage 9,5kWp
www.SolarMobil-Rhein-Main.de
Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht
Hier eine Wichtige Info für Euch alle !
Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht?
von Care Energy Notizen am Samstag, 25. Mai 2013 um 20:42
Pressemitteilung vom 26.05.2013 via OTS
Die anhaltende Diskussion über Care-Energy und EEG-Umlage, hatte das Unternehmen dazu veranlasst sich nochmals ausführlich mit der EEG-Umlage zu beschäftigen und die Voraussetzungen zu prüfen. Das Ergebnis, liest sich interessant.
Die EEG-Umlage stellt eine privatrechtliche Abgabe dar!!
Aus der Begründung des OLG Hamm geht hervor, dass die EEG-Umlage keine öffentliche Abgabe darstellt, da sie nicht an den Staat, sondern vielmehr an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen ist. Damit ist die Umlage Teil eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Stromversorger und Letztverbraucher. Zwar stellt die Förderung erneuerbarer Energien eine öffentliche Aufgabe dar, ist jedoch unabhängig von der vertraglich vereinbarten Abgabepflicht gegenüber Versorgungsunternehmen zu sehen.
Schließlich seien Stromversorgungsunternehmen gesetzlich NICHT dazu verpflichtet, die Umlage andie Letztverbraucher weiterzugeben - so das OLG Hamm.
Die Prüfung einer Vielzahl von AGB der verschiedensten Stromanbieter hat ergeben, dass die EEG-Umlage jedoch als gesetzliche oder hoheitliche Abgabe definiert oder assoziiert wird.
Das ist falsch!
Die EEG-Umlage isteine privatrechtliche Umlage, muss zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich definiert sein. Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage nicht bezahlen.
Das EEG regelt ausschließlich den Belastungsausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetrieben, nicht jedoch die Weiterverrechnung dieser Kosten an den Letztverbraucher.
Anders ausgedrückt, muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese EEG-Umlage NICHT an den Letztverbraucher verrechnen, es handelt sich um eine KANN Bestimmung, die in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt.
Bei Änderung der EEG-Umlage ist aus diesem Grund ein Sonderkündigungsrecht zulässig, da die EEG-Umlage eben keine gesetzliche Steuer oder Abgabe darstellt.
Anbieter verweigern Sonderkündigungsrecht
So kam der Branche die Erhöhung der EEG-Umlage alsvermeintlicher Verteuerungsgrund gerade recht. Zum einen dient sie als "Sündenbock", wie Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher meint. Damit könne der Unmut der Kunden auf den Staat und den Ökostrom gelenkt werden.
Zum anderen erfüllt der Verweis auf die EEG-Umlage aber aucheinen ganz praktischen Zweck: In vielen Fällen hebelt sie das Sonderkündigungsrecht aus, das Kunden bei Preiserhöhungen normalerweise zusteht. Bei allen Haushalten, die nicht mehr mit dem alten gesetzlichen Grundversorgungstarif beliefert werden, greifen nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen Verträge; das trifft auf rund 60 Prozent der Kunden zu. "In diesen Verträgen haben viele Anbieter das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt", sagt Fabian Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Häufig gelte es beispielsweise nicht bei einer Erhöhung staatlicher Abgaben. Vergessen wurde jedoch bei dieser Ausführung, dass die EEG-Umlage keine staatliche Abgabe ist.
In den von Care-Energy geprüften Fällen, lag vertraglich keine Vereinbarung zur Weiterverrechnung diese EEG-Umlage an die Letztverbraucher vor, sondern ein lapidarer Passus, als ob es sich bei der EEG-Umlage um eine gesetzliche oder hoheitliche Abgabe handelt würde.
"Unserer Ansicht war somit die Weiterverrechnung der EEG-Umlage an den Letztverbraucher, als auch die Beschneidung der Verbraucherrechte bei Sonderkündigung, aber auch die intransparente oder nicht definierte Höhe der EEG-Umlage - da nicht vertraglich geregelt - illegal und zum Nachteil der Verbraucher", so Martin Richard Kristek CEO Care-Energy.
Stromkunden müssen nun prüfen!
Stromkunden werden daher aufgefordert, die AGB ihrer Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der EEG-Umlage als Zahlungspflicht, auf vertraglich vereinbarte Höhe und auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage zu prüfen.
Wird nicht derartiges gefunden, solle man sich sofort an die Verbraucherzentralen, Verbraucherschutz, Bund der Energieverbraucher, oder einen Rechtsanwalt wenden.
Ein bloßer Hinweis, dass die EEG-Umlage xy hoch ausfällt, jedoch nicht in die AGB als Änderung aufgenommen wird, ersetzt die vertragliche Vereinbarung dieser nicht. Ein einfacher Hinweis, der nicht als Vertragsänderung ersichtlich war und somit der Verbraucher nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde, reicht in solchen Fällen nicht aus.
Finden sich keine derartige schriftliche Vereinbarung, sollder Verbraucher sofort und schriftlich die Weiterverrechnung der EEG-Umlage in Ermangelung der vertraglichen Vereinbarung beanstanden und sowohl die EEG-Umlage für den gesamten Vertragszeitraum, als auch einen Schadenersatzdurch Versagung des Sonderkündigungsrechtes bei Preiserhöhung durch die EEG-Umlagenerhöhung verlangen.
Bei Verträgen die durch Vermittler oder Betreiber von Vergleichsportalen zustande gekommen sind, kann sich der Verbraucher auch an diesen schadlos halten, denn Vergleichsportale und Vermittler sind Provisionsempfänger und somit für eine ordentliche Beratung haftbar. In solchen Fällen würde eine Fehlberatung durch die Verletzung der Hinweispflicht vorliegen, wofür diese ebenso haftbar gemacht werden könnten.
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Ingo Falkenstein Zitat; Heinz Schöttner hat geschrieben: „Ich denke, dass jetzt einige Firmen sich wünschen niemals sich mit Care-Energy angelegt zu haben.“
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Stefan Kehr Einfach nur mal so..... www.ndr.de/fernsehen/sendungen/extra_3/videos/extra5367.html
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Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht?
Die Prüfung einer Vielzahl von AGB der verschiedensten Stromanbieter hat ergeben, dass EEG-Umlage als gesetzliche Abgabe definiert oder assoziiert wird.
Das ist falsch!
Die EEG-Umlage ist eine privatrechtliche Umlage, muss zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich definiert sein. Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage nicht bezahlen.
Das EEG regelt ausschließlich den Belastungsausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetrieben, nicht jedoch die Weiterverrechnung dieser Kosten an den Letztverbraucher.
Anders ausgedrückt, muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese EEG-Umlage NICHT an den Letztverbraucher verrechnen, es handelt sich um eine KANN Bestimmung, die in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt.
Bei Änderung der EEG-Umlage ist aus diesem Grund ein Sonderkündigungsrecht zulässig, da die EEG-Umlage eben keine gesetzliche Steuer oder Abgabe darstellt.
Fazit:
In den von uns geprüften Fällen, lag vertraglich keine Vereinbarung zur Weiterverrechnung diese EEG-Umlage an die Letztverbraucher vor, sondern ein lapidarer Passus, als ob es sich bei der EEG-Umlage um eine gesetzliche Abgabe handelt würde. Unserer Ansicht war somit die Weiterverrechnung der EEG-Umlage an den Letztverbraucher, als auch die Beschneidung der Verbraucherrechte bei Sonderkündigung, als auch die intransparente oder nicht definierte Höhe der EEG-Umlage - da nicht vertraglich geregelt - illegal und zum Nachteil der Verbraucher.
Empfehlung:
Prüfen Sie bitte die AGB Ihrer Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der EEG-Umlage als Zahlungspflicht Ihrerseits, auf vertraglich vereinbarte Höhe und auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage.
Finden Sie nichts, wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentralen, Bund der Energieverbraucher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, oder auch an uns - wir helfen Ihnen gerne weiter. Ein blosser Hinweis, dass die EEG-Umlage xy hoch ausfällt, jedoch nicht in die AGB als Änderung aufgenommen wird, ersetzt die vertragliche Vereinbarung dieser nicht, da ein blosser Hinweis, nicht als Vertragsänderung ersichtlich war und Sie auch nicht auf Ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurden. Sie erinnern sich vielleicht noch an die Diskussion der als Werbeaussendung getarnten Preiserhöhung mancher Anbieter? Auch diese waren nicht gesetzeskonform.
Finden Sie keine derartige schriftliche Vereinbarung, beanstanden Sie sofort und schriftlich die Weiterverrechnung der EEG-Umlage in Ermangelung der vertraglichen Vereinbarung und fordern Sie bei Ihrem Lieferanten sowohl die EEG-Umlage für den gesamten Vertragszeitraum, als auch einen Schadenersatz durch Versagung des Sonderkündigungsrechtes bei Preiserhöhung durch die EEG-Umlagen Erhöhung, sollte Ihr Vertrag durch einen Vermittler oder Vergleichsrechner zustande gekommen sein, halten Sie sich auch an diesen schadlos, denn dann würde eine Fehlberatung vorliegen, wofür diese ebenso haftbar gemacht werden könnten.
Anm.
Diese Abhandlung basiert auf Grund der Entscheidung des OLG-Hamm, in welcher klar definiert wurde, dass die EEG-Umlage keine gesetzliche Abgabe darstellt und der Lieferant nicht verpflichtet ist, diese an seine Kunden weiterzuverrechnen.
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Ingo Falkenstein Zitat; Heinz Schöttner hat geschrieben: „Ich denke, dass jetzt einige Firmen sich wünschen niemals sich mit Care-Energy angelegt zu haben.“
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Thomas Brauer bis zu welchem zeitpunkt zurück kann man das zurückfordern, und wie würde das laufen, wenn man sich dazu an euch wenden würde?
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Care Energy 3 Jahre....aber wende dich doch einfach sicherheitshalber an einen Anwalt. Zuerst reicht aber ein einfaches Telefax oder eingeschriebener Brief an den Stromlieferanten in welchem sowohl die EEG-Umlagenzahlung moniert wird, oder aber auch das Sonderkündogungsrecht beantstandet wird. Genaues kann jedoch erst nach Prüfung der AGB empfohlen werden.
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Care Energy Bei Care ist es fair wie immer, denn wir haben ja einen Pauschalpreis für Energie aus Strom und noch nie erhöht und keine versteckten Kosten. Deshalb ist bei Care alles grün.
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Care Energy Runde 2 der Überprüfung in Sachen Verbraucherschutz wird nun sein, die übrigen Preisbestandteile von einer Stromversorgung ebenso nach diesen Grundlagen zu überprüfen - sei es Netznutzungsentgelt, KWK-G und so weiter. Einzig die Stromsteuer bestand bis...Mehr anzeigen
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Thom Kelli ...interessant! könnte ich da theoretischer weise die rückerstattung dieser fuck umlage von meinem letzten stromanbieter durch meinen anwalt ja mal prüfen laßen, oder hmm... wie sieht es da bei uns mit care aus, wegen der umlage, die is doch da auch im preis mit drinne?
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Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht?
von Care Energy Notizen am Samstag, 25. Mai 2013 um 20:42
Pressemitteilung vom 26.05.2013 via OTS
Die anhaltende Diskussion über Care-Energy und EEG-Umlage, hatte das Unternehmen dazu veranlasst sich nochmals ausführlich mit der EEG-Umlage zu beschäftigen und die Voraussetzungen zu prüfen. Das Ergebnis, liest sich interessant.
Die EEG-Umlage stellt eine privatrechtliche Abgabe dar!!
Aus der Begründung des OLG Hamm geht hervor, dass die EEG-Umlage keine öffentliche Abgabe darstellt, da sie nicht an den Staat, sondern vielmehr an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen ist. Damit ist die Umlage Teil eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Stromversorger und Letztverbraucher. Zwar stellt die Förderung erneuerbarer Energien eine öffentliche Aufgabe dar, ist jedoch unabhängig von der vertraglich vereinbarten Abgabepflicht gegenüber Versorgungsunternehmen zu sehen.
Schließlich seien Stromversorgungsunternehmen gesetzlich NICHT dazu verpflichtet, die Umlage andie Letztverbraucher weiterzugeben - so das OLG Hamm.
Die Prüfung einer Vielzahl von AGB der verschiedensten Stromanbieter hat ergeben, dass die EEG-Umlage jedoch als gesetzliche oder hoheitliche Abgabe definiert oder assoziiert wird.
Das ist falsch!
Die EEG-Umlage isteine privatrechtliche Umlage, muss zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich definiert sein. Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage nicht bezahlen.
Das EEG regelt ausschließlich den Belastungsausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetrieben, nicht jedoch die Weiterverrechnung dieser Kosten an den Letztverbraucher.
Anders ausgedrückt, muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese EEG-Umlage NICHT an den Letztverbraucher verrechnen, es handelt sich um eine KANN Bestimmung, die in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt.
Bei Änderung der EEG-Umlage ist aus diesem Grund ein Sonderkündigungsrecht zulässig, da die EEG-Umlage eben keine gesetzliche Steuer oder Abgabe darstellt.
Anbieter verweigern Sonderkündigungsrecht
So kam der Branche die Erhöhung der EEG-Umlage alsvermeintlicher Verteuerungsgrund gerade recht. Zum einen dient sie als "Sündenbock", wie Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher meint. Damit könne der Unmut der Kunden auf den Staat und den Ökostrom gelenkt werden.
Zum anderen erfüllt der Verweis auf die EEG-Umlage aber aucheinen ganz praktischen Zweck: In vielen Fällen hebelt sie das Sonderkündigungsrecht aus, das Kunden bei Preiserhöhungen normalerweise zusteht. Bei allen Haushalten, die nicht mehr mit dem alten gesetzlichen Grundversorgungstarif beliefert werden, greifen nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen Verträge; das trifft auf rund 60 Prozent der Kunden zu. "In diesen Verträgen haben viele Anbieter das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt", sagt Fabian Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Häufig gelte es beispielsweise nicht bei einer Erhöhung staatlicher Abgaben. Vergessen wurde jedoch bei dieser Ausführung, dass die EEG-Umlage keine staatliche Abgabe ist.
In den von Care-Energy geprüften Fällen, lag vertraglich keine Vereinbarung zur Weiterverrechnung diese EEG-Umlage an die Letztverbraucher vor, sondern ein lapidarer Passus, als ob es sich bei der EEG-Umlage um eine gesetzliche oder hoheitliche Abgabe handelt würde.
"Unserer Ansicht war somit die Weiterverrechnung der EEG-Umlage an den Letztverbraucher, als auch die Beschneidung der Verbraucherrechte bei Sonderkündigung, aber auch die intransparente oder nicht definierte Höhe der EEG-Umlage - da nicht vertraglich geregelt - illegal und zum Nachteil der Verbraucher", so Martin Richard Kristek CEO Care-Energy.
Stromkunden müssen nun prüfen!
Stromkunden werden daher aufgefordert, die AGB ihrer Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der EEG-Umlage als Zahlungspflicht, auf vertraglich vereinbarte Höhe und auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage zu prüfen.
Wird nicht derartiges gefunden, solle man sich sofort an die Verbraucherzentralen, Verbraucherschutz, Bund der Energieverbraucher, oder einen Rechtsanwalt wenden.
Ein bloßer Hinweis, dass die EEG-Umlage xy hoch ausfällt, jedoch nicht in die AGB als Änderung aufgenommen wird, ersetzt die vertragliche Vereinbarung dieser nicht. Ein einfacher Hinweis, der nicht als Vertragsänderung ersichtlich war und somit der Verbraucher nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde, reicht in solchen Fällen nicht aus.
Finden sich keine derartige schriftliche Vereinbarung, sollder Verbraucher sofort und schriftlich die Weiterverrechnung der EEG-Umlage in Ermangelung der vertraglichen Vereinbarung beanstanden und sowohl die EEG-Umlage für den gesamten Vertragszeitraum, als auch einen Schadenersatzdurch Versagung des Sonderkündigungsrechtes bei Preiserhöhung durch die EEG-Umlagenerhöhung verlangen.
Bei Verträgen die durch Vermittler oder Betreiber von Vergleichsportalen zustande gekommen sind, kann sich der Verbraucher auch an diesen schadlos halten, denn Vergleichsportale und Vermittler sind Provisionsempfänger und somit für eine ordentliche Beratung haftbar. In solchen Fällen würde eine Fehlberatung durch die Verletzung der Hinweispflicht vorliegen, wofür diese ebenso haftbar gemacht werden könnten.
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Die Prüfung einer Vielzahl von AGB der verschiedensten Stromanbieter hat ergeben, dass EEG-Umlage als gesetzliche Abgabe definiert oder assoziiert wird.
Das ist falsch!
Die EEG-Umlage ist eine privatrechtliche Umlage, muss zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich definiert sein. Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage nicht bezahlen.
Das EEG regelt ausschließlich den Belastungsausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetrieben, nicht jedoch die Weiterverrechnung dieser Kosten an den Letztverbraucher.
Anders ausgedrückt, muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese EEG-Umlage NICHT an den Letztverbraucher verrechnen, es handelt sich um eine KANN Bestimmung, die in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt.
Bei Änderung der EEG-Umlage ist aus diesem Grund ein Sonderkündigungsrecht zulässig, da die EEG-Umlage eben keine gesetzliche Steuer oder Abgabe darstellt.
Fazit:
In den von uns geprüften Fällen, lag vertraglich keine Vereinbarung zur Weiterverrechnung diese EEG-Umlage an die Letztverbraucher vor, sondern ein lapidarer Passus, als ob es sich bei der EEG-Umlage um eine gesetzliche Abgabe handelt würde. Unserer Ansicht war somit die Weiterverrechnung der EEG-Umlage an den Letztverbraucher, als auch die Beschneidung der Verbraucherrechte bei Sonderkündigung, als auch die intransparente oder nicht definierte Höhe der EEG-Umlage - da nicht vertraglich geregelt - illegal und zum Nachteil der Verbraucher.
Empfehlung:
Prüfen Sie bitte die AGB Ihrer Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der EEG-Umlage als Zahlungspflicht Ihrerseits, auf vertraglich vereinbarte Höhe und auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage.
Finden Sie nichts, wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentralen, Bund der Energieverbraucher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, oder auch an uns - wir helfen Ihnen gerne weiter. Ein blosser Hinweis, dass die EEG-Umlage xy hoch ausfällt, jedoch nicht in die AGB als Änderung aufgenommen wird, ersetzt die vertragliche Vereinbarung dieser nicht, da ein blosser Hinweis, nicht als Vertragsänderung ersichtlich war und Sie auch nicht auf Ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurden. Sie erinnern sich vielleicht noch an die Diskussion der als Werbeaussendung getarnten Preiserhöhung mancher Anbieter? Auch diese waren nicht gesetzeskonform.
Finden Sie keine derartige schriftliche Vereinbarung, beanstanden Sie sofort und schriftlich die Weiterverrechnung der EEG-Umlage in Ermangelung der vertraglichen Vereinbarung und fordern Sie bei Ihrem Lieferanten sowohl die EEG-Umlage für den gesamten Vertragszeitraum, als auch einen Schadenersatz durch Versagung des Sonderkündigungsrechtes bei Preiserhöhung durch die EEG-Umlagen Erhöhung, sollte Ihr Vertrag durch einen Vermittler oder Vergleichsrechner zustande gekommen sein, halten Sie sich auch an diesen schadlos, denn dann würde eine Fehlberatung vorliegen, wofür diese ebenso haftbar gemacht werden könnten.
Anm.
Diese Abhandlung basiert auf Grund der Entscheidung des OLG-Hamm, in welcher klar definiert wurde, dass die EEG-Umlage keine gesetzliche Abgabe darstellt und der Lieferant nicht verpflichtet ist, diese an seine Kunden weiterzuverrechnen.
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Thomas Brauer bis zu welchem zeitpunkt zurück kann man das zurückfordern, und wie würde das laufen, wenn man sich dazu an euch wenden würde?
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Care Energy 3 Jahre....aber wende dich doch einfach sicherheitshalber an einen Anwalt. Zuerst reicht aber ein einfaches Telefax oder eingeschriebener Brief an den Stromlieferanten in welchem sowohl die EEG-Umlagenzahlung moniert wird, oder aber auch das Sonderkündogungsrecht beantstandet wird. Genaues kann jedoch erst nach Prüfung der AGB empfohlen werden.
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Care Energy Bei Care ist es fair wie immer, denn wir haben ja einen Pauschalpreis für Energie aus Strom und noch nie erhöht und keine versteckten Kosten. Deshalb ist bei Care alles grün.
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Care Energy Runde 2 der Überprüfung in Sachen Verbraucherschutz wird nun sein, die übrigen Preisbestandteile von einer Stromversorgung ebenso nach diesen Grundlagen zu überprüfen - sei es Netznutzungsentgelt, KWK-G und so weiter. Einzig die Stromsteuer bestand bis...Mehr anzeigen
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Thom Kelli ...interessant! könnte ich da theoretischer weise die rückerstattung dieser fuck umlage von meinem letzten stromanbieter durch meinen anwalt ja mal prüfen laßen, oder hmm... wie sieht es da bei uns mit care aus, wegen der umlage, die is doch da auch im preis mit drinne?
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- bm3
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- Dank erhalten: 97
26 Mai 2013 20:40 - 26 Mai 2013 20:41 #45241
von bm3
Aw: Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht
Hallo Ingo,
die wurden doch vor Gericht gezogen, ist das denn jetzt schon durch ? Haben die gewonnen ?
Grundsätzlich hab ich persönlich auch nicht die Einstellung jetzt unbedingt um die EEG-Umlage herumkommen zu wollen, wenn ich sie nicht bezahle muss sie doch jemand anderes zahlen ?
Viele Grüße:
Klaus
die wurden doch vor Gericht gezogen, ist das denn jetzt schon durch ? Haben die gewonnen ?
Grundsätzlich hab ich persönlich auch nicht die Einstellung jetzt unbedingt um die EEG-Umlage herumkommen zu wollen, wenn ich sie nicht bezahle muss sie doch jemand anderes zahlen ?
Viele Grüße:
Klaus
Letzte Änderung: 26 Mai 2013 20:41 von bm3.
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26 Mai 2013 21:14 #45245
von TW Global
Alle sagten: "Das ist unmöglich und geht nicht!" dann kam einer der wußte das nicht und hat es einfach gemacht! " Eine Hummel kann rein physikalisch nicht fliegen, Ihr Körper ist zu schwer und unförmig im Gegensatz zur Flügeloberfläche! Sie weiß es nur nicht!
)
Aw: Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht
bm3 schrieb:
Ja vielleicht die zahlreichen energieintensiven Unternehmen, die um im Internationalen Wettbewerb mithalten zu können davon befreit wurden!
Wie zb: Golfanlagen,Kinocenter, Pensionen, Schwimmbäder, Golfclubs , Großküchen die Liste ist Ellenlang und voll fürn A. oder warum kann sich nen Dackelzüchter von der Umlage befreien lassen? In welchem internationalen Wettbewerb steht der denn?
Hallo Ingo,
die wurden doch vor Gericht gezogen, ist das denn jetzt schon durch ? Haben die gewonnen ?
Grundsätzlich hab ich persönlich auch nicht die Einstellung jetzt unbedingt um die EEG-Umlage herumkommen zu wollen, wenn ich sie nicht bezahle muss sie doch jemand anderes zahlen ?
Viele Grüße:
Klaus
Ja vielleicht die zahlreichen energieintensiven Unternehmen, die um im Internationalen Wettbewerb mithalten zu können davon befreit wurden!
Wie zb: Golfanlagen,Kinocenter, Pensionen, Schwimmbäder, Golfclubs , Großküchen die Liste ist Ellenlang und voll fürn A. oder warum kann sich nen Dackelzüchter von der Umlage befreien lassen? In welchem internationalen Wettbewerb steht der denn?

Alle sagten: "Das ist unmöglich und geht nicht!" dann kam einer der wußte das nicht und hat es einfach gemacht! " Eine Hummel kann rein physikalisch nicht fliegen, Ihr Körper ist zu schwer und unförmig im Gegensatz zur Flügeloberfläche! Sie weiß es nur nicht!

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26 Mai 2013 23:09 #45247
von Superingo1977
VERKAUFE Renault ZOE & Tesla S: home.mobile.de/TAUNUSEMOBIL#ses
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Tesla S 385 PS,Twizy,Zoe,Leaf &PV-A&lage 9,5kWp
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Aw: Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht
@ Klaus, weiß nicht ob die gewonnen haben....
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