Erste Athener Twizy
- TwizyChrisy
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Alexakos schrieb: Am Mittwoch hole ich mein twizy ab und fahre dem per Anhänger nach Athen. Januar melde ich mich in Deutschland ab. Sehe dann was Renault Bank DE vor hat in diese Situation.
Bin echt gespannt!
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- Bernd__1969
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1.Renault wird jeden Monat seine Miete erwarten.
2.Wenn Du nicht mehr zahlst , wird früher oder später geklagt.
Entweder auf Zahlung der Miete oder auf Diebstahl
3.Wenn Du den Twizy verkaufst ,ohne das der Käufer den Renault Mietvertrag unterschreibt ,darft DU trotzdem weiterzahlen.
Um aus den Vertrag rauszukommem bleiben Dir wahrscheinlich nur 2 Möglichkeiten.
1.Du findest ein Käufer der den Renault Mietvertrag unterschreibt und weiterbezahlt.
2.Du bringst dein Twizy zu der nächsten ZE Werkstatt ,damit die "Sachgerecht" die Batterie ausbauen (und womöglich den Twizy stilllegen).....
3.Du ziehst zusammen mit deinen Twizy ausserhalb Europas und kommst nicht mehr wieder .
Aber ich wünsche Dir viel Glück und Erfolg ,das Du eine andere Lösung findest.
Bernd
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- dingdong
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Nach Griechenland umziehen.
In Griechenland Twizy anmelden.
Die Zahlungsaufforderungen kommen an die alte Adresse und gehen zurück.
Empfänger unbekannt verzogen.
Und ich kann mir nicht vorstellen das irgend eine Behörde wegen 50€ o. 60€ eine europaweite Fahndung betreibt.
Nie wieder Faschismus
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- Snorre
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Ich finde die aus deinem Post herauszulesende Einstellung, vorsichtig
formuliert, grenzwertig und bedenklich.
Nur weil die Gefahr der Verfolgung bzw. Überführung gering ist , sollte es keine Option sein.
Dann kannst Du auch Fahrraddiebstahl oder Wohnungseinbrüche legitimieren.
Dort gilt ähnliches.
Außerdem geht es nicht um einmalig die Miete, sondern für die gesamte Nutzungsdauer.
Und wie wir hier schon mehrfach lesen konnten, kommen dann nennenswerte Beträge zusammen.
Twizy Cargo, EZ 07/2014, 110.000 km, Stand 09/2024
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- Alexakos
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Irgendwo inzwischen von all dem liegt schon das Endeffekt.
Ich muss Euch aber klar machen das ich den Wagen und mich nicht Verstecken möchten. Das ist klar. Diebstahl ist der Vorwurf!
Da ich Grieche bin heißt es nicht das ich die Verbrecher alternative suche.
Mein plan ist ganz Legal, mit Renault Bank zusammen, eine Lösung zu finden, Ein start einer Alternative.
Renault GR wird auf keinem Fall ein Batterie Mietprogramm für nur ein Fahrzeug beginnen.
Der wagen wird Legal verzollt und in Griechenland angemeldet.
Meine Frage an Euch ist:
-Wie Bekommen Die Renault Bank den aktuellen KM stand des Twizys um die Jahres Kilometer zu kalkulieren?
Habe in ein Vertrag gelesen das da ein GPS Modul im Twizy zuständig ist. Stimmt das?
-Und was ist wenn man das Blindet?
-Oder was ist wenn das GPS ein Signal von 4000 Km entfernt von der Registrierte Adresse (in mein Fall in der NRW und Athen) ein Signal gibt?
Steht irgendwo im Vertrag das das Fahrzeug nicht außerhalb Deutschlands betrieben werden darf?
Danke im Voraus
alex
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- Akku61
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Nein, der Twizy hat kein GPS-Modul. Das würde alleine auch nichts nützen, da GPS ein Empfänger ist. Du benötigst dann noch zusätzlich einen Sender im Auto, was meistens ein GSM-Modul, also Mobilfunk ist. Der/Die Zoe hat so eine Kombination, mit der Renault angeblich aus der Ferne dein Auto stilllegen kann, wenn du z.B. deine Miete nicht bezahlst.Alexakos schrieb: Wie Bekommen Die Renault Bank den aktuellen KM stand des Twizys um die Jahres Kilometer zu kalkulieren?
Habe in ein Vertrag gelesen das da ein GPS Modul im Twizy zuständig ist. Stimmt das?
-Und was ist wenn man das Blindet?
-Oder was ist wenn das GPS ein Signal von 4000 Km entfernt von der Registrierte Adresse (in mein Fall in der NRW und Athen) ein Signal gibt?
Steht irgendwo im Vertrag das das Fahrzeug nicht außerhalb Deutschlands betrieben werden darf?
In Deutschland musst du aufgrund des Batteriemietvertrags jährlich in die Werkstatt zum Ablesen des Kilometerstands.
Da es Twizys in der Karibik und auf den Kanaren gibt, gibt es auch keine Einschränkung über das Betriebsland, außer, das Land gibt keine Zulassung.
Da wir in einer globalisierten Welt leben, kann ich mir gut vorstellen, dass du den Mietvertrag auch einfach aus Griechenland bezahlen kannst. Frag doch mal Lanzakay per PN an, wie der Vertrag bei ihm läuft.
Viele Grüße, Andreas
Twizy color 08-2012 | Twizy Sport 04-2015 | Panoramadach | Twizplay | Highlander-Heckfolien | Innenspiegel | Schmutzfänger
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Habe in ein Vertrag gelesen das da ein GPS Modul im Twizy zuständig ist. Stimmt das?
Nee, nee, im Twizy ist kein GPS und auch kein GPRS Modul verbaut.
Den Abschnitt im Batteriemietvertrag den Du meinst, der bezieht sich auf den Renault ZOE. Im ZOE ist eine sogenannte M2M SIM Karte eingebaut. Wie beim Handy. Damit ist das ZOE ständig mit dem Internet und mit Renault verbunden.
Diese Verbindung kann von Renault dazu genutzt werden ein ZOE abzuschalten, wenn die Leasingraten nicht bezahlt wurden. So steht es zumindest im Vertrag. Welche Informationen noch so bei Renault landen ist nicht klar.
Wer ein ZOE besitzt und da bedenken hat, sollte darüber nachdenken, ob eine Kupferfolie um die Telemetrieeinheit nicht sinnvoll wäre. Faradayscher Käfig, keine Verbindung mehr. Könnte allerding illegal sein ...
Ein Twizy hat keine solche Telemetrieeinheit und kann nicht von Renault getrackt werden.
Steht irgendwo im Vertrag das das Fahrzeug nicht außerhalb Deutschlands betrieben werden darf?
Da meine ich indertat mal was gelesen zu haben. Bin mir aber nicht sicher ...
Twuffi
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OVMS Leaf/e-Up, Anhängerkupplung Leaf, GE Android App www.arachnon.de/wb
Renault Twizy Life (mit Kaufakku) 06/2016, VW e-Up! Style 07/2020, Tesla Model 3 LR 09/2019.
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Erst ab Zoe etc. hat Renault so etwas eingebaut. Renault hat keinerlei Daten über den Standort Deines Twizy.
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- Alexakos
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Ja das mit dem Sende Modul war mir klar, aber ein Daten speicher System könnte es schon geben.
Aber da dies OVMS-System Thema gelesen und dachte da hängt was zusammen.
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- TwizyChrisy
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Bernd__1969 schrieb: 3.Wenn Du den Twizy verkaufst ,ohne das der Käufer den Renault Mietvertrag unterschreibt ,darft DU trotzdem weiterzahlen.
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
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- Snorre
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TwizyChrisy schrieb:
Bernd__1969 schrieb: 3.Wenn Du den Twizy verkaufst ,ohne das der Käufer den Renault Mietvertrag unterschreibt ,darft DU trotzdem weiterzahlen.
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Er hat doch recht!
Der Verkauf eines Twizy berührt doch nicht den Mietvertrag zwischen dem Verkäufer
und der Renaultbank.
Diese wird der Aufhebung eines rechtskräftigen Mietvertrag sicherlich nur dann
zustimmen, wenn der Verkäufer (bisheriger Mieter) einen Nachmieter bringt.
Twizy Cargo, EZ 07/2014, 110.000 km, Stand 09/2024
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- dingdong
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Snorre schrieb: @dingdong:
Ich finde die aus deinem Post herauszulesende Einstellung, vorsichtig
formuliert, grenzwertig und bedenklich.
Nur weil die Gefahr der Verfolgung bzw. Überführung gering ist , sollte es keine Option sein.
Dann kannst Du auch Fahrraddiebstahl oder Wohnungseinbrüche legitimieren.
Dort gilt ähnliches.
Außerdem geht es nicht um einmalig die Miete, sondern für die gesamte Nutzungsdauer.
Und wie wir hier schon mehrfach lesen konnten, kommen dann nennenswerte Beträge zusammen.
Danke Snorre
Jetzt habe ich doch erreicht was ich wollte!
Eine rege Diskussion.
Ich weiß das ich immer wieder provoziere mit meinen Statements,
aber daraus entstehen oft die besten Ideen.
mir wäre auch am Liebsten das Renault sich auf einen Verkauf einläßt.
Soviel für heute Abend.
Gruß in die Runde
Thomas
Nie wieder Faschismus
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TwizyChrisy schrieb: Mietvertrag lesen statt reflexhaftes Renault-Bashing wäre eine Option.
Ich nehm, an Du meinst mich.
Ich muss zugeben den Mietvertrag nicht vollständig gelesen zu haben, zumal ich ihn nicht
komplett griffbereit habe (liegt auswärts bei der Buchhaltung).
Greifbar habe ich nur Kopien der 2 Seiten Mietvertag und 1 Seite Allgemeine Batterie-Mietbedingung.
Dorf finde ich nichts zum Thema Besitzerwechsel.
Ich bin von meinem Rechtsverständis ausgegangen und fände es deshalb vollkommen okay,
wenn die Renaultbank auch im Fall des Twizy-Verkaufs auf Vertragserfüllung bestünde,
falls der Käufer weder den bestehenden Mietvertrag übernehmen noch einen neuen
abschliessen will.
Wie ich schon gehäuft kundgetan habe, habe ich kein Problem mit der Batteriemiete, und deshalb
liegt mir Renault-Bashing fern.
Ich bin nach wie vor sehr mit meinem Twizy und auch mit der Renault-Bank zufrieden.
Wenn ich hier Mist verbreitet habe, bitte ich um Entschuldigung.
Wenn ich dich richtig interpretiere, hat man im Falle des Twizy-Verkauf ein Sonderkündigungrecht
für den Batteriemietvertrag oder er erlischt automatisch bei Besitzerwechsel?
Das wäre aber überaus kulant und mieterfreundlich.
Hast Du die entsprechenden Vertragsbedingungen griffbereit?
Wäre toll wenn Du ein pdf oder einen link posten könntest.
Vielen Dank im Voraus.
Twizy Cargo, EZ 07/2014, 110.000 km, Stand 09/2024
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I. Vertragsabschluss
1. Die Batteriemieter – nachstehend ”Mieter” genannt – sind an ihren Batteriemietantrag
vier Wochen vom Tage der Antragstellung an gebunden. Der Batteriemietvertrag
ist geschlossen, wenn die Vermieterin innerhalb dieser Frist
das Angebot der Mieter durch eine schriftliche Annahmeerklärung angenommen
hat. Die Mieter verzichten auf den Zugang der Annahmeerklärung.
2. Die Annahmeerklärung der Vermieterin ist auch ohne eigenhändige Unterzeichnung
wirksam, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung
erstellt ist. Dies gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
II. Vertragsgegenstand
1. Renault Elektrofahrzeuge sind mit Akkumulatoren für die Antriebseinheit
(nachfolgend „Batterien“) ausgestattet, die als rechtlich selbständiges Zubehör
im Sinne von § 97 BGB in das Elektrofahrzeug eingebaut sind. Der Gegenstand
dieses Batteriemietvertrages ist die langfristige Vermietung einer
Antriebsbatterie durch die Vermieterin, die die Leistung und Funktion gewährleisten
soll, soweit diese Funktionalitäten (Stromversorgung der Antriebsaggregate
des Elektrofahrzeugs) im Rahmen der vereinbarten Ladekapazität
bestimmungsgemäß durch die Antriebsbatterie sichergestellt werden müssen.
Die Mieter haben keinen Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten
Batterie, sondern einen Anspruch, dass die Funktionalität und Leistungsfähigkeit
durch die Zurverfügungstellung einer zu dem gewöhnlichen Verwendungszweck
geeigneten Batterie gewährleistet bleibt. Änderungen an der
Batterie oder Austausche während der Mietzeit bleiben ausdrücklich vorbehalten,
soweit dies für die Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist und
sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen der Vermieterin für die Mieter
zumutbar ist.
2. Die Mieter haben die Batterie entsprechend den Wartungsvorschriften und
der Bedienungsanleitung des Herstellers sachgemäß zu behandeln und in ihrem
Renault-Elektrofahrzeug zu nutzen. Sie sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen
und vertragsgemäßen Einsatz der Batterie im Elektrofahrzeug sicherzustellen
und die Wartungsvorschriften einschließlich der Wartungsintervalle
für die Batterie und auch die Wartungsvorschriften für das Elektrofahrzeug
termingemäß einzuhalten.
III. Mietzeit, Mietentgelte, sonstige Kosten, Rechnungsstellung /
Vorsteuerabzug
1. Die Mietzeit beginnt am Tag der Zulassung/Auslieferung des Elektrofahrzeugs,
in das die Batterie eingebaut ist; bei Nichtzulassung am Tag der
Übernahme. Die Übergabe wird durch entsprechende Meldung der Lieferfirma
bescheinigt. Der Vertrag endet einen Werktag vor Ablauf der vereinbarten
Mietzeit.
2. Die Mietraten sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung der Batterie.
Die Mietentgelte berechnen sich unter Berücksichtigung der Mietzeit und
der vereinbarten Gesamtkilometerleistung für das Elektrofahrzeug = Batterie
und sind unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Ladevorgänge. Erfolgt
die Übergabe der Batterie im Laufe eines Monats, so werden die erste
und die letzte Mietrate tagegenau berechnet.
3. Die vertragliche Gesamtmietrate setzt sich zusammen aus der Mietrate für
die Gebrauchsüberlassung der Batterie und den Service-Ratenanteilen für
die vereinbarten Service-Leistungen.
4. Bei Beginn der Mietzeit ist die erste Mietrate fällig. Sie wird zum angegebenen
Ratenfälligkeitstermin (ggf. rückwirkend) monatlich im Voraus im Wege
des Lastschriftverfahrens (wie alle weiteren Raten auch) durch die Vermieterin
eingezogen. Sollte eine Mietrate trotz Fälligkeit aus von der Vermieterin zu
vertretenden Gründen verspätet eingezogen werden, geraten die Mieter erst
in Verzug, wenn sie am Tage der Vorlage nicht eingelöst wird.
5. Die Mieter tragen die Kosten für evtl. weitere vereinbarte Nebenleistungen.
Diese sind sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Außerdem tragen
sie die Kosten für Versicherungen und Steuern, soweit sie nicht als Bestandteil
der Mietrate ausgewiesen sind.
6. Mieter und Vermieterin können eine entsprechende Anpassung der Mietrate
und ggf. der Mietsonderzahlung verlangen:
bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes, Versicherungsteuersatzes
oder bei Einführung neuer Steuern oder Abgaben für die hiervon betroffenen
Mietraten.
7. Der Mietvertrag gilt nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Er kann daher – bei gewerblicher Miete - nicht zum Vorsteuerabzug verwendet
werden. Die Vermieterin erstellt während der Laufzeit monatliche Rechnungen,
die den steuerlichen Rechnungsanforderungen genügen.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Für den Fall, dass die Lieferfirma den verbindlich oder unverbindlich vereinbarten
Bereitstellungstermin für das Elektrofahrzeug und damit auch für die
Übergabe der Batterie überschreitet, sind die Mieter von der Vermieterin
ermächtigt und dazu verpflichtet, die der Vermieterin zustehenden
Rechte gegenüber der Lieferfirma des Elektrofahrzeuges im eigenen
Namen geltend zu machen. Hierzu können die Mieter nach Maßgabe der
Verkaufsbedingungen der Lieferfirma ggf. Ersatz des Verzugsschadens verlangen,
vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen.
V. Übernahme und Übernahmeverzug
1. Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II.1. erheblich und für die Mieter unzumutbar,
können diese die Übernahme der Batterie ablehnen.
Die Mieter sind verpflichtet, das Fahrzeug nebst Batterie innerhalb von
14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann die Vermieterin von den gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Sie ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
VI. Flexibilität des Vertragsverhältnisses, Vertragsanpassung,
Vertragsverlängerung
1. Die Vermieterin stellt durch entsprechende Gestaltung der Mietdauer sicher,
dass das Elektrofahrzeug während seiner Gesamtnutzungsdauer („Lebensdauer“)
mit Hilfe der von der Vermieterin zur Verfügung gestellten Batterie
bestimmungsgemäß betrieben werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die
Mieter berechtigt, ggfs. Vertragsverlängerungen - ggfs. unter geänderten
Konditionen - in Anspruch zu nehmen. Außerdem sind Vermieter und Mieter
berechtigt, eine Anpassung der Mietkonditionen zu verlangen, wenn die
nachfolgenden vertraglichen Voraussetzungen für eine solche Mietanpassung
erfüllt sind.
2. Sofern sich während der Vertragslaufzeit herausstellt, dass die vertraglich
vereinbarten Konditionen, insbes. die vertraglich der Kalkulation der Mietrate
zugrunde liegende Gesamtkilometerleistung ( so wie sie im Vertrag ausgewiesen
ist), während der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages voraussichtlich
um mehr als 20 % über- oder unterschritten wird, sind Vermieterin oder
Mieterin berechtigt, eine Vertragsanpassung bzgl. Laufzeit und /oder Kilometerleistung
vorzunehmen. Die der Konditionierung/Kalkulation zugrunde gelegte
maximal mögliche Gesamtlaufleistung ist insoweit auf 200.000 km begrenzt.
Die Vertragsanpassung kann frühestens 6 Monate nach erster Fälligkeit
durchgeführt werden und ist spätestens bis 3 Monate vor der letzten Fälligkeit,
bezogen auf die zunächst vorgesehene Vertragslaufzeit möglich.
3. Die Vermieterin ermöglicht den Mietern die Anmietung der Batterie, solange
das Elektrofahrzeug von den Mietern genutzt wird. Um diesen die Nutzung
über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus zu ermöglichen, kann der Batteriemietvertrag
mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin um mindestens
drei Monate verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss rechtzeitig,
d. h. spätestens drei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses für einen
Mindestzeitraum von drei Monaten gestellt werden. Allein durch die Fortsetzung
des Gebrauchs verlängert sich das Mietverhältnis jedoch nicht. (s. a.
Ziffer XXI. 3 w. Nutzungsentschädigungsregelung)
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Konditionen für die jeweiligen
Verlängerungszeiträume neu festzulegen.
Der Mietvertrag kann nicht mehr verlängert werden, wenn die der Konditionierung
zugrunde gelegte maximal mögliche Gesamtlaufleistung von 200.000 km
erreicht ist.
Die Vermieterin bietet in einem solchen Fall die Möglichkeit des Abschlusses
eines neuen Batteriemietvertrages an.
Ohne ein wirksames von der Vermieterin vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
schriftlich erklärtes Einverständnis mit einer Verlängerung zu dann gültigen
Konditionen läuft der Mietvertrag mit dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit
ab.
VII. Eigentumsverhältnisse
1. Die Batterie wird von den Mietern am Zulassungstag des Elektrofahrzeuges
mit diesem zusammen (eingebaut) übernommen. Die Mieter haben die Funktionstauglichkeit
entspr. den Vorgaben in der Bedienungsanleitung des Herstellers
der Batterie geprüft und als ordnungsgemäß übernommen.
2. Die Vermieterin ist Eigentümerin der Batterie.
3. Die Mieter sind Besitzer der Batterie und stehen in einem mietrechtlichen
Nutzungsverhältnis.
4. Die Mieter dürfen die Batterie weder verkaufen, verpfänden, vermieten, verschenken
noch zur Sicherheit übereignen.
5. Sollten die Mieter als Eigentümer über das Elektrofahrzeug verfügen, sind die
Eigentumsrechte der Vermieterin an der Batterie zu wahren.
6. Sollten die Mieter während der Laufzeit des Batterievertrages über das Eigentum
des Elektrofahrzeuges verfügen, d.h. z. B. dieses verkaufen, vermieten
oder verschenken, so haften sie für sämtliche vertraglichen und nachvertraglichen
Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis solange weiter,
bis die Vermieterin mit dem neuen Rechtnachfolger/Eigentümer des Elektrofahrzeuges
einen neuen wirksamen (Folge-) Mietvertrag über die Batterie geschlossen
hat.
Insbesondere gelten die Regelungen aus Ziffer XX (Ende des Mietverhältnisses)
der nachfolgenden Mietbedingungen.
7. Die Mieter haben die Batterie von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen
Dritter an der Batterie, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist die
Vermieterin von den Mietern unverzüglich zu benachrichtigen. Die Mieter tragen
die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von
der Vermieterin verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.
VIII. Pflichten der Mieter
1. Die Mieter haben die aus dem Betrieb und der Haltung des Elektrofahrzeuges
sich ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, auch soweit sie sich auf die
Batterie erstrecken (z. B. TÜV, AU) zu erfüllen. Sie tragen sämtliche Aufwendungen,
die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges incl. der Batterie
verbunden sind, insbes. Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten.
Wenn die Vermieterin insoweit in Anspruch genommen werden
sollte, kann sie bei den Mietern Rückgriff nehmen.
2. Die Mieter sind dafür verantwortlich, dass die Batterie sorgfältig genutzt und
nach den Empfehlungen und der Betriebsanleitung des Herstellers und/oder
des Lieferanten der Batterie, die ihnen bei Lieferung der Batterie und des
MDV1492/2-0112
Seite 3 von 6 (0532 / 0000 / 04.04.2012 / 13.54.56) Für den Kunden
Elektrofahrzeuges übergeben werden, schonend behandelt wird. Sie verpflichten
sich, sich nach diesen Empfehlungen zu richten und persönlich und
auf ihre eigenen Kosten sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen, die der Vermieterin
in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin obliegen. Sie haben die Batterie
auf eigene Kosten stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten.
3. Die Mieter verpflichten sich insbesondere, sämtliche Vorschriften in Bezug
auf die Ladung der Batterie einzuhalten (Standardladung oder Schnellladung).
Die Ladung hat wie folgt zu erfolgen:
- an dafür vorgesehenen Steckdosen,
- oder nach Anpassung seiner privaten Stromanlagen nach Maßgabe der
diesbezüglichen Normen und nach der Montage der ,Wall Box’, die vom
Hersteller und/oder vom Lieferanten der Batterie vorgeschrieben wird,
durch einen qualifizierten und zugelassenen Elektriker.
- oder Nutzung eines EVSE - Kabels für gelegentliche Batterieladungen.
4. Die Mieter berücksichtigten die Informationen, die vom Hersteller und/oder
vom Lieferanten übermittelt werden und die es ermöglichen, die Nutzung der
Batterie zu optimieren (Temperatur, Art der Ladung, Art des Anschlusses.)
5. Die Mieter haften für die Folgen einer Nutzung der Batterie, die nicht mit den
Bestimmungen für die Batterie aus den Stromlieferungsverträgen mit ihren
Anbietern oder mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen übereinstimmen;
diesbezüglich tragen sie die Aufwendungen, Gebühren, Kosten
und evtl. Vertragsstrafen und/oder die gesetzlich vorgesehenen Bußgelder.
6. Die Mieter verpflichten sich, termingemäß die jeweils vorgesehenen und fälligen
Wartungsprogramme für das Elektrofahrzeug nebst Batterie einzuhalten,
in das die Batterie integriert wurde. Die Wartungsarbeiten können nur bei einer
zugelassenen Werkstatt des Herstellers durchgeführt werden, die über
die sog. „After Sales Dokumentation von ZE“ verfügen. Sie verpflichten sich,
selber keine Eingriffe an der oder in die Batterie vorzunehmen oder durch einen
Reparaturbetrieb vornehmen zu lassen, der für die Art der Wartung/
Reparatur nicht zugelassen ist.
7. Die Mieter verpflichten sich, die Eigentumsrechte der Vermieterin zu wahren.
Unrechtmäßige Verfügungen sind nach strafrechtlichen gesetzlichen Vorschriften
strafbewehrt und können die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
zur Folge haben.
IX. Gewährleistung der Vermieterin, Verpflichtungen der Vermieterin
1. Die Vermieterin verpflichtet sich, den Mietern bei Vertragsbeginn eine Batterie
in einem dem Vertragszweck entsprechenden bestimmungsgemäßen
Funktionszustand zur Verfügung zu stellen. Sie verpflichtet sich auch defekte
Batterien, die einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Elektrofahrzeuges
nicht mehr zulassen bzw. wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch des
Elektrofahrzeuges so eingeschränkt ist, dass der Gebrauch der Batterie den
Mietern nicht mehr zumutbar ist, diese zunächst zu reparieren oder, falls die
Batterie nicht mehr repariert werden kann, diese gegen eine intakte Batterie
der gleichen Art und Güte auszutauschen. Gleichzeitig verpflichtet sich die
Vermieterin, für den batteriebedingten Ausfallzeitraum des Elektrofahrzeuges
eine Mobilitätslösung vorzuhalten. Art und Weise der Mobilitätslösung bestimmt
die Vermieterin nach billigem Ermessen. Die Vermieterin ist insoweit
auch berechtigt, ein Fahrzeug mit thermischem Antrieb nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) zur Verfügung zu stellen.
2. Die Vermieterin stellt den Mietern eine Batterie zur Verfügung, die dem Stand
der Technik bei Vertragsbeginn entspricht und die für die Dauer der Mietzeit
über eine für den Vertragszweck geeignete ausreichende Antriebsstromversorgung
des Elektrofahrzeugs, d. h. Ladekapazität verfügt. Den Mietern ist
bekannt, dass es sich um eine neue Technik handelt und es noch keine Erfahrungswerte
über Einsatzzeit und Leistungsfähigkeit gibt. Der Grenzwert für
die garantierte Leistungsfähigkeit der Batterie, für das die Vorgaben des Herstellers
der Batterie die maßgeblichen Kriterien sind, wird mit 75 % der zu
Beginn vorhandenen Kapazität bewertet.
3. Eine Nutzung des Elektrofahrzeugs außerhalb der Grenzen Deutschlands
wird von der Vermieterin nur in den Ländern empfohlen, die über eine entspr.
Infrastruktur an Service und Werkstätten verfügen, die der Hersteller Renault
anerkannt und zugelassen hat und die über die Dokumentationen von ZE
und/oder Renault Service ZE verfügen. Die Länder, in denen die Anforderungen
erfüllt werden können, können jederzeit geändert werden. Zur Zeit handelt
es sich um folgende Länder: Frankreich, Österreich, Belgien, Dänemark,
Großbritannien, Spanien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal,
Schweiz.
4. Sofern die Mieter entgegen der Meinung der Vermieterin der Auffassung sind,
dass die Leistungsfähigkeit der Batterie permanent über einen zusammenhängenden
Zeitraum die vereinbarte Leistungsfähigkeit unterschreitet, können
die Mieter auf eigene Kosten von einer anerkannten Werkstatt, die berechtigt
ist, über „After Sales Dokumentationen von ZE“ zu verfügen, eine Diagnose
der Ladekapazität der Batterie durchführen zu lassen. Sofern die
Vermieterin die Diagnose verlangt, trägt sie auch die Kosten.
5. Wenn im Rahmen dieser Diagnose ein Leistungsniveau festgestellt wird, das
unterhalb des obigen Grenzwertes (s. o. Ziffer IX. 2.) liegt, hat die Vermieterin
zunächst das Recht auf Reparatur.
Ist nach Reparatur die Leistung eingeschränkt, haben die Mieter das Recht
auf Mietminderung und können verlangen, dass die Vermieterin die Miete für
die Zukunft im Verhältnis der Minderung anpasst.
Sofern die Batterie nach der Prüfung durch den Hersteller nicht soweit repariert
werden kann, dass sie über eine ausreichende Ladekapazität verfügt
(s.o. Ziffer IX. 2.), können die Mieter den Austausch der Batterie unter Berücksichtigung
des Wertersatzgesichtpunktes fordern und eine Batterie mit
mindestens entsprechender vertragskonformer Ladekapazität verlangen.
X. Allgemeine Haftung der Mieter bzw. der Vermieterin
1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung der Batterie und der erforderlichen
Anschlüsse an das Elektrofahrzeug haften die Mieter der Vermieterin auch
ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Vermieterin.
2. Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die den Mietern oder anderen Personen
durch den Gebrauch der Batterie im Elektrofahrzeug, durch
Gebrauchsunterbrechung oder Gebrauchsentzug entstehen, haftet die Vermieterin
den Mietern nur bei Verschulden; eine etwaige Ersatzhaftung der
Vermieterin für den Hersteller/Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt unberührt.
XI. Funktionsbedingte Haftungsregeln, Haftungsbegrenzungen
und –ausschlüsse
1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der
Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung
von wesentlichen Vertragspflichten, soweit dies auf den Betrieb der Batterie
zurück zu führen ist. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
2. Soweit die Vermieterin für die Funktions- und die Leistungsfähigkeit der Batterie
einzustehen hat, haftet die Vermieterin nicht für Schäden wegen der direkten
und der indirekten Folgen des Ausfalls des Elektrofahrzeugs im Falle
der Reparatur bzw. des Austauschs der Batterie. Die Mieter sind nicht berechtigt,
die Zahlung der Mietraten einzustellen noch Raten zurückzuhalten.
3. Lehnt die Vermieterin einen von den Mietern geltend gemachten Anspruch
auf Nachbesserung (Reparatur) oder Austausch der Batterie ab, sind die Mieter
zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Mietraten
berechtigt, sofern sie innerhalb von sechs Wochen nach der Ablehnung
Klage erheben. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht
ab dem Tage der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens
entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. Die zurückbehaltenen
Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Der durch die
Zurückbehaltung entstandene Verzugsschaden ist von den Mietern zu ersetzen.
4. Die Haftung der Vermieterin ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
- bei Schäden an den privaten elektrischen Anlagen des Mieters
oder an der Batterie oder am Elektrofahrzeug, wenn diese Schäden
durch die Ladung der Batterie unter Verwendung von Ladezubehör
verursacht wurden, das nicht den Vorschriften des Herstellers und/oder
des Händlers entspricht, oder im Falle der Ladung an einer Anlage, die
nicht mit Ladezubehör ausgestattet ist, das den Vorschriften des Herstellers
und/oder des Händlers entspricht, wie sie in der Betriebsanleitung
des Fahrzeugs beschrieben sind,
- bei Schäden, die durch eine Batterieladung entstanden sind, die un
ter Missachtung der Ladeanweisungen erfolgt ist, die in der Betriebsanleitung
des Elektrofahrzeuges aufgeführt sind,
- bei Schäden, die aus einer mangelhaften Wartung des Elektrofahrzeuges
und der integrierten Batterie resultieren, insbesondere
wenn Anweisungen hinsichtlich der Behandlung und des Wartungsintervalls,
die im Wartungsheft oder im Wartungsblatt und in
der Garantiebescheinigung und in der Betriebsanleitung angegeben
sind, nicht eingehalten wurden.
- bei Schäden, die aus einer Reparatur oder einer Wartung resultieren,
die in einer Werkstatt durchgeführt wurde, die nicht dem
zugelassenen und anerkannten Netzwerk angehört und wenn dabei die
diesbezüglichen Anweisungen des Herstellers missachtet wurden,
- bei Schäden, die aus der Nutzung des Elektrofahrzeuges und der
Batterie im Rahmen eines sportlichen Wettbewerbs resultieren (unabhängig
von der Art des sportlichen Wettbewerbs),
- bei Beschädigungen, die durch externe Ursachen wie zum Beispiel
einen Unfall, Hagel, Vandalismus, Niederschlag im Zusammenhang
mit einem atmosphärischen Phänomen (insbesondere Niederschläge
chemischer Natur), und durch jedes unabwendbares Ereignis -
höherer Gewalt, hervorgerufen werden.
5. Sämtliche Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen für:
- die Bestandteile der Batterie, an denen von den Mietern oder Dritten Änderungen
vorgenommen wurden sowie für die hieraus resultierenden
Folgen (Verringerung der Leistung, vorzeitiger Verschleiß, Leistungsschwankungen,
etc…) dieser Änderungen für andere Teile der Batterie
oder des Elektrofahrzeuges oder die Eigenschaften des Elektrofahrzeuges,
- die Wartungskosten, die dem Kunden aufgrund der Herstellervorgaben
entstehen,
- den Austausch der Teile, die aufgrund der kumulierten Nutzung der Batterie
und ihrer Energie im Verkehr als normal eingestuften Verschleißerscheinungen
ausgesetzt sind.
XII. Entsorgung verbrauchter Batterien (Hinweis gemäß Batteriegesetz)
Die Vermieterin ist für die Entsorgung und die Organisation der Abfuhr verbrauchter
Batterien verantwortlich.
XIII. Versicherungsschutz und Schadensabwicklung
1. Die Mieter sind verpflichtet, die Batterie adäquat und ausreichend zu versichern.
Hierzu gehören insbes. die Versicherung gegen Diebstahl, Beschädigung,
Feuer, Wasser, Einbruch und Vandalismus.
2. Die Mieter haben für die Mietzeit für das Elektrofahrzeug und die Batterie eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugvollversicherung
mit einer Selbstbeteiligung in Vollkasko von höchstens € 500,00 und mit einer
Selbstbeteiligung in Teilkasko von höchstens € 300,00 abzuschließen und zu
unterhalten.
3. Die Mieter sind verpflichtet, ihre Versicherungsgesellschaft über die Batteriemiete
und die Eigentumsrechte der Vermieterin an der Batterie zu informieren.
Die Mieter verpflichten sich, mit Abschluss des Batteriemietvertrages den
Nachweis über den Abschluss einer ordnungsgemäßen Versicherung durch
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Vorlage der Police zu erbringen und auf Anfrage des Vermieters die Zahlung
der Versicherungsbeiträge nachzuweisen.
4. Die Mieter treten hiermit sämtliche batteriebezogenen Ansprüche und Forderungen
aus ihren Fahrzeugversicherungen sowie im Haftpflichtschadensfall
gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung für die Fälle des
Teilschadens, des Totalschadens und/oder des Diebstahls an die Vermieterin
ab. Die Mieter haben der Versicherung von der Abtretung Kenntnis zu geben.
Die Mieter ermächtigen die Vermieterin, einen Sicherungsschein über die
Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Ansprüche aus der Batterie zu beantragen
und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen.
5. Von der Abtretung unberührt bleibt die Zahlungsverpflichtung der Mieter aus
dem Batteriemietvertrag. Die Mieter haften im Übrigen gegenüber der Vermieterin
für den Teil der Forderungen und Risiken, die nicht versichert sind
oder für den die Versicherung(en) keine Zahlung/Entschädigung leisten.
6. In jedem Schadensfall, bei dem die Batterie beschädigt oder zerstört wird
oder sonstwie abhanden kommt, haben die Mieter die Vermieterin unverzüglich
schriftlich oder fernschriftlich zu unterrichten und sämtliche erforderlichen
Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens zu ergreifen. Die Mieter haben
die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen zu erfüllen und sind ihren
Meldepflichten nachzukommen. Sie haben – ausgenommen im Falle des
Totalschadens - notwendige Reparaturarbeiten in einem vom Hersteller Renault
anerkannten Reparaturbetrieb, der über die sog. „After Sales Dokumentation
von ZE“ verfügt, unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung durchführen zu lassen. Die Mieter sind im Übrigen verpflichtet, die
monatlichen Mietraten zu zahlen.
7. Ist wegen Schwere und Umfangs der Schäden Totalschaden des Elektrofahrzeugs
anzunehmen oder übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten
60 % des Wiederbeschaffungswertes des Elektrofahrzeuges, kann der Batterievertrag
von den Mietern und/oder dem Vermieter vorzeitig gekündigt werden
(s. Abschnitt XVIII. 6). Die Abrechnung richtet sich nach Abschnitt XIX..
Ist nur die Batterie total beschädigt und das Elektrofahrzeug weiter nutzbar,
wird die Entschädigungsleistung für die Wiederbeschaffung der Batterie verwendet
und den Mietern werden evtl. Differenzen in Rechnung gestellt. Ansonsten
wird der Mietvertrag mit der ausgetauschten Batterie fortgesetzt.
8. Im Falle eines Schadens, der die vollständige Zerstörung bzw. den Verlust
der Batterie zur Folge hat, wird das Mietverhältnis daraufhin mit Wirkung des
Datums des Schadensereignisses beendet. Der Vermieterin steht für den
Verlust der Batterie Schadensersatz zu, der dem jeweiligen Versicherungswert
der Batterie entspricht. die ab dem 13. Monat pro abgelaufenes Mietjahr
um einen jährlichen Abschlag von 10 % gemindert wird.
Der Versicherungswert wird vom Vermieter bestimmt und im Batteriemietvertrag
mitgeteilt. Er entspricht nicht dem Anschaffungswert der Batterie.
Von dieser Regelung unberührt bleibt die Ersatzpflicht der Mieter zur Begleichung
weiterer Rückstände bzw. weiterer Schadensersatzforderungen der
Vermieterin.
9. Im Falle des Diebstahls des Elektrofahrzeugs mitsamt Batterie wird das Mietverhältnis
fortgesetzt, wenn das Fahrzeug wieder aufgefunden – regelmäßig
handelt es sich um einen Zeitraum von 30 Tagen - wird und aus diesem
Grund keine Versicherungsleistung durch die Versicherung erbracht wird.
10. Die Mieter sind auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufes
durch die Vermieterin - ermächtigt und verpflichtet, alle batteriebezogenen
Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene
Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Batterieschadens erlangte
Beträge haben die Mieter im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung
zu verwenden. Sind die Mieter gemäß Ziffer 7 und entsprechender
Kündigung nicht zur Reparatur der Batterie verpflichtet, haben sie
die erlangten Entschädigungsleistungen an die Vermieterin abzuführen. Diese
werden im Rahmen der Abrechnung gemäß Abschnitt XIX. berücksichtigt.
11. Bei Regulierungen aus Fahrzeugversicherungen tragen die Mieter ihre
Selbstbeteiligung. Entschädigungsleistungen für evtl. merkantile Wertminderung
stehen auch der Vermieterin zu. Die Mieter haben ggf. solche erhaltenen
Entschädigungsleistungen an die Vermieterin weiterzuleiten. Bei selbst
zu vertretenden Schäden haben die Mieter der Vermieterin die merkantile
Wertminderung zu ersetzen. Ggf. ist auf Kosten der Mieter das erforderliche
Gutachten zu erstellen.
12. Bei Totalschaden, Untergang, Verlust bzw. nach vorzeitiger Beendigung des
Batteriemietvertrags stehen Versicherungsleistungen der Vermieterin zu. Ein
über die Forderungen der Vermieterin hinausgehendes Guthaben wird den
Mietern nur vergütet, sofern sie die Versicherungen abgeschlossen haben.
Reichen Versicherungsleistungen -egal aus welchem Grund – nicht aus, tragen
die Mieter entsprechend Abschnitt XIX. 1 und 2 die Differenz. Totalschaden,
Untergang, Verlust oder Beschädigung der Batterie und des Elektrofahrzeugs
entbinden die Mieter nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer
Mietraten, wenn der Batteriemietvertrag wirksam nach Abschnitt XVIII.
gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird.
XIV. Verbindliche Zusage der Vermieterin gegenüber den Mietern
bei Weiterverkauf des Elektrofahrzeugs
1. Die Vermieterin ermöglicht die Batteriemiete grundsätzlich auch dann, wenn
es zu einem Wechsel in der Verfügungsberechtigung über das Elektrofahrzeug
kommt.
2. Sofern die Mieter als verfügungsberechtigte Eigentümer des Elektrofahrzeuges
über dieses während oder nach zeitlichem Ablauf des Batteriemietvertrages
verfügen, d.h. dieses an eine dritte Person insbesondere verkaufen, verschenken
oder sonst wie übereignen und den Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung
durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegen (insbesondere
durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II), ist die Vermieterin
grundsätzlich bereit, mit den Erwerbern/Käufern des Elektrofahrzeuges
ebenfalls einen (neuen) Batteriemietvertrag zu schließen. Die Vermieterin ist
in einem solchen Fall auch bereit, auf die Vornahme einer bankmäßigen Bonitätsprüfung
des Erwerbers/Käufers weitgehend zu verzichten, soweit dem
nicht gesetzliche Verpflichtungen, z. B. nach den Geldwäschevorschriften
oder aufsichtsrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen bzw. sofern das
Elektrofahrzeug für den Erwerber/Käufer von RCI Banque S. A. Niederlassung
Deutschland nicht gleichzeitig finanziert/verleast wird. Dieses Versprechen
der Vermieterin setzt allerdings voraus, dass sich die Mieter rechtzeitig
vor der Verfügung mit der Vermieterin in Verbindung setzen und die verbindliche
Erwerbsbestätigung mit den erforderlichen Daten der neuen Erwerber
beibringen. Die Mieter haben den neuen Vertragspartner vor der Übergabe
des Elektrofahrzeuges anhand von gültigen Ausweispapieren/
Registerauszügen zu identifizieren.
3. Die Mieter tragen in diesem Fall sämtliche vertraglichen und nachvertraglichen
Kosten, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des neuen Batteriemietvertrages
mit den neuen Erwerbern entstehen mit Ausnahme solcher Kosten,
die von der Vermieterin durch schuldhaftes Handeln zu vertreten sind.
XV. Zahlungsverzug
Die Mieter kommen ohne Mahnung in Verzug, wenn die Mietraten nicht am
vereinbarten Fälligkeitstag bei der Vermieterin eingegangen sind. Die Vermieterin
ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen.
XVI. Folgen der Beendigung der Leistungserbringung durch die
Vermieterin
Die Vermieterin darf die Leistung über die Batterie einstellen, sobald die Kündigung
des Mietvertrages aus von den Mietern zu vertretenden Gründen wirksam
wird bzw. der Mietvertrag durch Zeitablauf beendet wird. Im Falle der
vorzeitigen Kündigung wird die Vermieterin die Auflademöglichkeit der Batterie
sperren und die Sperre mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung
kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in
diesem Fall berechtigt, die Stromversorgung des Elektrofahrzeugs über die
Batterie zu unterbrechen bzw. zu sperren. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs
bleibt hiervon unberührt.
XVII. Auswirkungen der Geltendmachung von Einwendungen und
Sachmängelansprüchen am Elektrofahrzeug auf den Batteriemietvertrag
Sofern die Mieter Sachmängelansprüche oder sonstige erhebliche Einwendungen
(z. B. Anfechtung, Nichtigkeit, gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten)
am Elektrofahrzeug aus ihrem Kaufvertrag für das Elektrofahrzeug oder aus
abgetretenem Recht gegenüber ihrem Lieferanten erfolgreich geltend machen
bzw. gerichtlich durchsetzen können, können diese sich auf den Batteriemietvertrag
soweit auswirken, dass dieser wegen Wegfalls der Geschäftgrundlage
nicht mehr fortgesetzt werden kann. In diesem Fall wird der Batteriemietvertrag
mit Wirkung für die Zukunft ab Rückgabetermin des Elektrofahrzeuges an
den Lieferanten aufgelöst und die Zahlungspflichten enden mit dem Tag der
Rückgabe.
XVIII. Vorzeitige Vertragsbeendigung durch Kündigung des Batteriemietvertrages
1. Ein ordentliches Kündigungsrecht ist während der vereinbarten Mietzeit ausgeschlossen.
2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
3. Die Mieter haben insbesondere im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrages
zur Finanzierung des Elektrofahrzeugs das Recht zur Kündigung wegen
nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 313, 346 BGB).
Die Vermieterin erkennt darüber hinaus als besonderen wichtigen Grund für
eine vorzeitige Vertragsbeendigung der Mieter an, wenn diese nachweislich
über ihr Elektrofahrzeug aufgrund ihrer eigenen rechtlichen Verfügungsberechtigung,
insbes. Kraft ihrer Rechtsposition als Eigentümer das Elektrofahrzeuges
verfügen und das Elektrofahrzeug in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung an einen Dritten Erwerber (z. B. Privatperson, gewerblicher Erwerber;
(Rück-)Verkauf an ein Mitglied des Renault Händlernetzes) verkaufen
und an diesen Dritten ihre Eigentumsrechte am Elektrofahrzeug übertragen.
Der Batteriemietvertrag gilt mit dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Vermieterin
aufgrund der Angaben der Mieter zu den Erwerbern und entspr.
schriftlichen Antrag der Erwerber auf Abschluss des Batteriemietvertrages
ohne schuldhaftes Zögern in der Lage ist, den Batteriemietvertrag mit den
Erwerbern abzuschließen.
Die Abrechnung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung auf Initiative der Mieter
richtet sich nach Abschnitt XIX. 1.
4. Die Vermieterin ist zur Kündigung und zur sofortigen Gesamtfälligstellung der
Forderung sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz entsprechend
Abschnitt XIX. 2. berechtigt, wenn
a) die Mieter mit einem Betrag in Verzug sind, der mindestens zwei Mietraten,
bei der Vereinbarung von zusätzlichen Servicen mindestens zwei
Gesamt-Raten entspricht.
b) die der Kalkulation des Batterievertrages zugrunde gelegte Gesamtkilometerleistung
von 200.000 km überschritten wird. In diesem Fall wird die
gesamte Forderung fällig und von der Vermieterin für die Restnutzungsdauer
des gebrauchten Elektrofahrzeugs ein neuer Batteriemietvertrag
zu neuen Konditionen angeboten.
c) die Mieter trotz Mahnung nicht für den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz
sorgen bzw. diesen nicht aufrecht erhalten und es für die
Vermieterin unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.
d) die Mieter oder ihr persönlich haftenden Gesellschafter eine wesentliche
Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse erfahren (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens),
dass eine Fortsetzung des Mietvertrages für die Vermieterin unzumutbar
ist (§ 490 Abs. 1 BGB).
e) die Mieter ihren Wohn- oder Firmensitz in Deutschland aufgeben.
5. Stirbt der Mieter, können der/die Erben den Mietvertrag fortsetzen, sofern der
Vertrag nicht bereits mit einem weiteren Mieter fortgesetzt wird. Kann der Vertrag
nicht fortgesetzt werden, weil die Erben das Elektrofahrzeug mit der Batterie
aus rechtlichen Gründen (z. B bei nachgewiesener Erbausschlagung)
nicht als Rechtsnachfolger übernehmen müssen, können die Erben oder die
Vermieterin den Batterievertrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Mietrate
kündigen und die Erben/Mieter müssen die Batterie an die Vermieterin bzw.
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an einen von der Vermieterin beauftragten Empfangsberechtigten herausgeben.
6 . Ist wegen Schwere und Umfangs der Schäden Totalschaden des Elektrofahrzeugs
anzunehmen oder übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten
60 % des Wiederbeschaffungswertes des Elektrofahrzeuges und kann aus
diesem Grund wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Batteriemietvertrag
nicht selbständig fortgesetzt werden, kann der Batterievertrag von den
Mietern und/oder dem Vermieter außerordentlich vorzeitig gekündigt werden.
Ist nur die Batterie total beschädigt und kann das Elektrofahrzeug (nach Reparatur)
weiter benutzt werden, wird der Batterievertrag grundsätzlich mit einer
ausgetauschten Batterie, die zur Erfüllung des Vertragszwecks geeignet
ist, fortgeführt. Die Kosten des Austausches sind von den Mietern zu zahlen.
Gezahlte oder weiter geleitete Leistungen von Versicherern werden angerechnet.
Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer XIII. 10. – 12.
XIX. Abrechnung nach vorzeitigem Vertragsende
1. Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung seitens der Mieter
gemäß Abschnitt XVIII, Ziffer 3, Absatz 2 steht der Vermieterin zur Abdeckung
des aus diesem Grund entstandenen Bearbeitungs- und Mehraufwandes
ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 85,00 zuzüglich MwSt zu, es sei
denn, die Mieter weisen einen geringeren Mehraufwand nach. Die vertraglichen
und nachvertraglichen Zahlungspflichten der Mieter enden sodann mit
dem rechtskräftigen Abschluss bzw. der Umschreibung des Batteriemietvertrages.
Hiervon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung
von Schadensersatz bei vorzeitiger Vertragsbeendigung innerhalb der
ersten zwölf Vertragsmonate und die Vermieterin ist berechtigt, diesen Umstand
angemessen zu berücksichtigen (s. a. Ziffer XIX. 2.d.), es sei denn, die
Mieter weisen einen geringeren Mehraufwand nach.
2. Nach außerordentlicher Kündigung des Batteriemietvertrages durch die Vermieterin
rechnet die Vermieterin den Batteriemietvertrag nach allgemein gültigen
Grundsätzen konkret ab:
a. Die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht fälligen Mietraten
für die restliche vereinbarte Mietzeit werden belastet.
b. Die vereinbarten Vergütungen für Mehr- oder Minderkilometer werden
abgerechnet (S. Abschnitt XXI. 2)
c. Eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr in Höhe von EURO 80,00 zzgl.
MwSt. zur Abdeckung des wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung
der Vermieterin entstehenden Mehraufwandes wird belastet, es sei denn
die Mieter weisen einen geringeren Mehraufwand nach.
d. Die Forderungen der Vermieterin werden um die Kosten gemindert, die
die Vermieterin wegen der vorzeitigen Zahlung erspart. Ferner werden
sonstige für die Zeit ab Vertragsbeendigung – bis zum Ende der im Mietvertrag
vorgesehenen Mietzeit ersparte Aufwendungen (wie Überwachungskosten,
Einzugskosten) in Abzug gebracht. Hierzu wird insgesamt
zur Vereinfachung der Schadensberechnung eine Abzinsung vorgenommen,
bei der ein pauschalierter Zinskostensatz von der Vermieterin
von 3,5 % über dem im Zeitpunkt des Vertragsbeginns gültigen maßgeblichen
Basiszinssatz zugrunde gelegt wird. Der geltend gemachte Schadensersatz
ist der Höhe nach begrenzt auf einen unter Berücksichtigung
der vorbeschriebenen Abzinsung sich ergebenden Betrag, der maximal
60 Prozent der nach Vertragsende noch bestehenden fälligen Mietraten
entspricht. Die Vermieterin behält sich vor, bei Vertragsbeendigungen vor
dem Ablauf von zwölf Monaten des Mietzeitraumes eine erhöhte Entschädigung
zu berechnen, die diesen Umstand mit berücksichtigt. Die
Mieter sind berechtigt, eine Anpassung der Pauschale vornehmen zu
lassen, wenn sie nachweisen können, dass der Schaden geringer als die
Pauschale ist.
3. Nur im Totalschadens- und im Entwendungsfall wird eine an die Vermieterin
gezahlte Entschädigungsleistung gut gebracht.
4. Daneben bleibt die Verpflichtung der Mieter zur Begleichung vorhandener
Rückstände bzw. Schadensersatzforderungen bestehen.
5. Soweit gesetzlich vorgesehen, wird die im Zeitpunkt der Vertragsabrechnung
gültige Mehrwertsteuer berechnet bzw. vergütet.
6. Die Vermieterin ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen. Soweit
Verzugszinsen gegenüber privaten Mietern (Verbrauchern) geltend gemacht
werden, können 5 % über dem Basiszinssatz berechnet werden; bei gewerblichen
Kunden ist die Vermieterin berechtigt, einen Zinssatz von 8 % über
dem Basiszinssatz zu berechnen. Wird ein Inkassodienst mit der Forderungseinziehung
bzw. mit der Sicherstellung beauftragt, so haben die Mieter
die aus dieser Beauftragung anstehenden Kosten zu tragen.
XX. Regelungen zum Ende des Batteriemietverhältnisses
1. Die Regelungen dieses Abschnitts sind danach zu differenzieren, in welchem
rechtlichen Verhältnis die Mieter der Batterie zum Elektrofahrzeug stehen.
2. Der Batteriemietvertrag ist mit seinem zeitlichen Ablauf zu Ende, außer er ist
im Einklang mit den Mietbedingungen zwischen Vermieterin und Mietern vor
Ablauf der Mietzeit verlängert oder erneuert worden.
3. Falls die Mieter zu diesem Zeitpunkt (noch) verfügungsberechtigte Eigentümer
des Elektrofahrzeuges sind und der Batteriemietvertrag nicht einvernehmlich
fortgesetzt wird, ist es in ihrem Interesse, dass das Elektrofahrzeug
von ihnen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung unter Wahrung der
Rechte der Vermieterin an der Batterie an einen dritten Erwerber verkauft und
übergeben wird. Die Abwicklung dieses Falles ist unter Abschnitt XIV. 1 – 3
beschrieben. Die Mieter tragen sämtliche vertraglichen und gesetzlichen
Rechtsfolgen einschließlich der sich daraus ergebenden Kosten, wenn sie
sich treuwidrig verhalten und den Besitz unberechtigter weise fortsetzen.
4. Falls die Mieter der Batterie ihre Rechte am Elektrofahrzeug aus einem Miet-
/Leasingvertrag mit einem dritten Vermieter ableiten, sind sie verpflichtet, das
Fahrzeug an den dritten Vermieter unter Berücksichtigung und Wahrung der
Eigentumsrechte der Vermieterin der Batterie herauszugeben.
5. Für den Fall, dass ein Dritter den Erwerb des Elektrofahrzeugs finanziert und
dieses ggf. an den Dritten sicherungsübereignet ist, sind sie verpflichtet dem
Dritten von der Vertragsbeendigung des Batteriemietvertrages Kenntnis zu
geben.
6. Für den Fall, dass die Vermieterin das Elektrofahrzeug an die Mieter mit gesondertem
Leasingvertrag verleast hat, sind auch die Regelungen aus dem
Leasingvertrag, einschließlich der Regelungen über das Vertragsende des
Leasingvertrages einzuhalten.
7. Für den Fall, dass die Vermieterin das Elektrofahrzeug für die Mieter mit einem
gesonderten Darlehensvertrag finanziert hat, sind auch die Regelungen
aus dem Darlehensvertrag, einschließlich der Regelungen über das Vertragsende
des Darlehensvertrages einzuhalten.
8. Die Vermieterin ist berechtigt, in sämtlichen Fällen, in denen das Batteriemietverhältnis
zu Ende ist und es nicht vor Vertragsende zu einer einvernehmlichen
Fortsetzungsregelung gekommen ist, die Herausgabe der Batterie
an sie selbst oder einen von ihr benannten Beauftragten zu verlangen. Insoweit
ist die Vermieterin auch berechtigt von den Mietern zu verlangen, dass
sie das Elektrofahrzeug bei ihr oder einem von ihr benannten Beauftragten
Dritten vorführen, damit die Batterie ausgebaut werden kann. Die Vermieterin
ist berechtigt, zur Erhärtung ihrer Ansprüche die Auflademöglichkeit der Batterie
gem. Abschnitt XVI. der obigen Mietbedingungen zu sperren, so dass
durch diese das Elektrofahrzeug nicht mehr mit Batteriestrom versorgt und
angetrieben werden kann. Im Übrigen ist die Vermieterin zur Geltendmachung
von ihr gesetzlich zustehenden Ansprüchen und von Schadensersatz
berechtigt.
XXI. Regelungen bei Rückgabe der Batterie
1. Sofern die Batterie nach den vorstehenden Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher
Vorschriften an die Vermieterin zurückgeben werden muss, muss
sie bei Rückgabe in einem ihrem Alter und der den Konditionen für die vertragsgemäße
Gesamtkilometerleistung entsprechenden Erhaltungszustand,
frei von Schäden sowie verkehrssicher sein und sie muss regelmäßig mit
dem Elektrofahrzeug gewartet worden sein. Normaler Verschleiß gilt nicht als
Schaden. Die Rückgabe wird protokolliert und von beiden Vertragspartnern
oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
2. Vereinbarte Vergütungen für Mehr- oder Minderkilometer werden vom Vermieter
bzw. deren Beauftragten abgerechnet. Die Vergütung von Minderkilometern
ist auf maximal 5.000 km begrenzt; es ist insoweit eine vergütungsfreie
Mindestkilometergrenze von 10.000 km vereinbart. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
erfolgt ggfs. eine Abrechnung auf monatsanteiliger Basis
der vereinbarten Gesamtlaufleistung.
3. Wird die Batterie nicht termingemäß zurückgegeben, werden den Mietern für
jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten
monatlichen Mietrate berechnet. Evtl. durch die verspätete Rückgabe
entstandene zusätzliche Kosten können ebenfalls abgerechnet werden.
4. Eine Weiterbenutzung der Batterie durch die Mieter nach Beendigung des
Vertrages führt nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses. Vorbehaltlich
weitergehender Ansprüche der Vermieterin bestehen jedoch die im Vertrag
geregelten und sonstigen Pflichten der Mieter während der Zeit der unberechtigten
Weiterbenutzung fort.
XXII. Sonstige Regelungen
1. Die Mieter sind verpflichtet, jede Änderung des Wohn- oder Firmensitzes, der
Rechtsform der Firma, der Bankverbindung oder des Standorts des Fahrzeugs
unter genauer Angabe der geänderten Verhältnisse unverzüglich bekannt
zu geben.
2. Die Mieter sind auf Verlangen der Vermieterin verpflichtet, Nachweise
über ihre Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse, Bilanzen)
unverzüglich vorzulegen.
3. Sämtliche der Vermieterin gegebenen Sicherheiten sowie bestehende Guthaben
haften für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der gesamten
Geschäftsverbindung. Die Vermieterin ist auch berechtigt, ihre vertraglichen
Rechte Ansprüche an Dritte, insbesondere zu ihrer Refinanzierung
abzutreten. Die Mieter stimmen der Übertragung der Vertragspflichten
und/oder der Fortführung durch einen Dritten zu.
4. Gegen Ansprüche der Vermieterin können die Mieter nur mit einer unbestrittenen
Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Batterie
oder an Mietraten steht den Mietern, mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen
Fälle, nicht zu.
5. Die Ansprüche und Rechte der Mieter aus diesem Vertrag können nur mit
schriftlicher Zustimmung der Vermieterin abgetreten werden.
6. Die Vermieterin kann besondere an den tatsächlichen Kosten orientierte und
sofort zahlbare Bearbeitungsgebühren (z.B. für die Fälligkeitsverlegung, für
den Wechsel eines Mieters/Bürgen, für erforderliche Adressermittlungen, für
eine von den Mietern zu vertretende Lastschrift-/Scheckretoure) berechnen.
Fremde Kosten und ggf. Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Gebühren sind sofort fällig.
7. Neuss ist Erfüllungsort. Gerichtsstand ist der Sitz der Vermieterin soweit ein
Mieter Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche
Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Stand: Januar 2012
MDV1492/
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