akkurückgabe.....
- TwizyChrisy
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RoKe schrieb: Ich habe meinen Twizy nach 4 Jahren verkauft. Der neue Besitzer möchte jedoch mit der Renault-Bank keinen Mietvertrag abschließen, da in dem Vertrag zu viele Klauseln enthalten sind, die ihm nicht gefallen. Renault hat seit dem Verkauf im Juni 2016 bisher fleißig weiter die monatlichen Mieten bei MIR eingezogen, da mit dem neuen Besitzer kein vertrag abzuschließen ist.
Eigentlich lief der Batteriemietvertrag mit Datum vom 19.06.2016 aus und wurde weder von mir noch von der Renault-Bank schriftlich verlängert. Renault droht mir jetzt mit einer Klage wegen Unterschlagung des Akkus, ich bin aber über meine berufliche Rechtsschutzversicherung auch mit Strafrechtsschutz versichert.
1. Hast Du die Bank SCHRIFTLICH über den Verkauf informiert?
2. Hast Du den Vertrag sicherheitshalber SCHRIFTLICH rechtzeitig, fristgerecht zum Ende gekündigt?
3. Eine Rechtschutzversicherung dient nicht zur "Wiedergutmachung" begangener Fehler des Versicherten.
4. Eine "Unterschlagung" wird dabei, wenn auch nur einer der obigen Punkte 1 oder 2 halbwegs mit "ja" beantwortbar
ist eher nicht rumkommen.
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- RoKe
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1. Ich habe die Bank über den Verkauf schriftlich informiert, mit Kopie des Kaufvertrages und Kopie des Käuferausweises. Dieses habe
ich genauso gemacht, wie im Schreiben der Bank, mit Ankündigung der Mietzeit, gefordert worden ist.
2. Ich brauchte den vertrag nicht kündigen, da mir die Bank schriftlich das Ende der Mietzeit zum 19.06.2016 angezeigt hat und im
Vertrag eindeutig steht, dass der Vertrag sich, auch bei Weiternutzung der Batterie, nicht automatisch verlängert.
3. Ich glaube , dass bei einem Rechtsstreit seitens Renault, der Vertrag vor Gericht in vielen Punkten nicht dem eutschen/europäischen
Recht entsprechen würde, denn dieser Vertrag verstößt mit Sicherheit gegen das deutsche Transparenzgebot nach § 307, Absatz 1,
Satz 2 BGB. Diese gilt zum Beispiel bei den folgenden Anwendungen, die beide zutreffen:
- Der AGB-Verwender behält sich Gestaltungsmöglichkeiten für die Vertragsentwicklung vor und schafft damit für den
Vertragspartner unüberschaubare Risiken.
- Der Verwender der AGB legt seinen Vertragsbeziehungen eine fehlerhafte und/oder undurchsichtige Rechtsauffassung zugrunde.
4. Ich glaube auch nicht, dass eine Unterschlagung der Batterie dabei herumkommt, denn wenn sich die Bank so sicher wäre, dann
hätten die nicht so lange schriftlich gedroht, sondern hätten auch entsprechend gehandelt.
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- andreas-m
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Schreiben und drohen können die viel... Und für den unwahrscheinlichen Fall das doch, lässt man es mal drauf ankommen.
Dann sieht man ja wie rechtskonform deren Mietknebelvertrag ist, und ob die mit einem machen können was sie wollen.
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- Pfälzer68
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...und wenn die RSV warum auch immer doch nicht zahlt reicht imho ein Spendenaufruf hier im Forum um das doch stemmen zu können.
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- Snorre
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Ich bin immer wieder erstaunt über das hier herrschende Rechtsverständnis.
Für mich stellt sich die Sache wie folgendermaßen dar:
Als Mieter einer Sache ist es für mich selbstverständlich, dass ich den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnis an der Vermieter zurückgebe und nicht an jemanden anderen aushändige.
Wenn ich mir zum Beispiel ein Auto oder ein Werkzeug ausleihe, gebe ich es anschliessend an den Vermieter zurück und händige es nicht stattdessen an einen Dritten aus.
Es sei denn der Dritte weist sich mir gegenüber als legitimer Nachmieter aus (das heißt das Einverständnis des Vermieter liegt vor).
Das Gleiche gilt auch wenn ich den Mietverhältnis für eine Immobilie beende.
Bei Auszug übergebe ich das Objekt samt Schlüssel an den Vermieter und nicht an einen von mir gewählten Nachmieter. Wenn der Vermieter mit dem Nachmieter einverstanden ist und einen Mietvertag mit diesem abgeschlossen hat ist die Sachlage eine andere.
Weshalb sollte sich die Sache beim Mietakku anders verhalten?
Wenn ich den Mietvertrag ordentlich gekündigt habe, gebe ich den Akku an den Vermieter zurück (Beispiel dingdong).
An einen Dritten kann ich den Akku nur aushändigen, wenn der Vermieter (Renault-Bank) sein Einverständnis erteilt hat.
Dies wird der Vermieter verständlicherweise aber nur dann tun, wenn er einen gültigen Mietvertrag mit dem Käufer geschlossen hat.
Ich kann doch nicht einfach eine Sache, die mir nicht gehört, an einen Dritten übergeben und anschliessend dem Eigentümer mitteilen er solle zusehen wie er an den Akku beziehungsweise seine ihm zustehende Miete kommt.
Ich finde das Verhalten der Renault-Bank absolut korrekt und gehe davon aus, dass dieses auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Ich habe auch keinen Fall in Erinnerung bei dem die Renault-Bank einen Nachmieter nicht akzeptiert hat.
Wenn der Käufer sich aber weigert einen Mietvertrag abzuschliessen, finde ich es legitim, dass sich die Renault-Bank an ihren Vertragspartner hält (den Verkäufer) und von ihm den Akku oder ersatzweise die Mietzahlungen fordert.
Twizy Cargo, EZ 07/2014, 110.000 km, Stand 09/2024
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- dingdong
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Snorre schrieb: Hallo.
Ich bin immer wieder erstaunt über das hier herrschende Rechtsverständnis.
Für mich stellt sich die Sache wie folgendermaßen dar:
Als Mieter einer Sache ist es für mich selbstverständlich, dass ich den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnis an der Vermieter zurückgebe und nicht an jemanden anderen aushändige.
Wenn ich mir zum Beispiel ein Auto oder ein Werkzeug ausleihe, gebe ich es anschliessend an den Vermieter zurück und händige es nicht stattdessen an einen Dritten aus.
Es sei denn der Dritte weist sich mir gegenüber als legitimer Nachmieter aus (das heißt das Einverständnis des Vermieter liegt vor).
Das Gleiche gilt auch wenn ich den Mietverhältnis für eine Immobilie beende.
Bei Auszug übergebe ich das Objekt samt Schlüssel an den Vermieter und nicht an einen von mir gewählten Nachmieter. Wenn der Vermieter mit dem Nachmieter einverstanden ist und einen Mietvertag mit diesem abgeschlossen hat ist die Sachlage eine andere.
Weshalb sollte sich die Sache beim Mietakku anders verhalten?
Wenn ich den Mietvertrag ordentlich gekündigt habe, gebe ich den Akku an den Vermieter zurück (Beispiel dingdong).
An einen Dritten kann ich den Akku nur aushändigen, wenn der Vermieter (Renault-Bank) sein Einverständnis erteilt hat.
Dies wird der Vermieter verständlicherweise aber nur dann tun, wenn er einen gültigen Mietvertrag mit dem Käufer geschlossen hat.
Ich kann doch nicht einfach eine Sache, die mir nicht gehört, an einen Dritten übergeben und anschliessend dem Eigentümer mitteilen er solle zusehen wie er an den Akku beziehungsweise seine ihm zustehende Miete kommt.
Ich finde das Verhalten der Renault-Bank absolut korrekt und gehe davon aus, dass dieses auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Ich habe auch keinen Fall in Erinnerung bei dem die Renault-Bank einen Nachmieter nicht akzeptiert hat.
Wenn der Käufer sich aber weigert einen Mietvertrag abzuschliessen, finde ich es legitim, dass sich die Renault-Bank an ihren Vertragspartner hält (den Verkäufer) und von ihm den Akku oder ersatzweise die Mietzahlungen fordert.
Snorre, Du solltest doch besser lesen.
RoKe hat genau das gemacht ,was im Vertrag steht.
Um es mal mit milden Worten auszudrücken, bei der Renaultbank weiß die linke Hand was die Rechte tut.
Und ich spreche da aus Erfahrung. Es hat bei mir immerhin insgesamt 7(in Worten sieben) verschiedene Sachbearbeiter gebraucht bis eine ordentliche Rückgabe vonstatten ging. Ich behaupte ma, das die Renaultbank ein Riesensauhaufen ist.
Ich habe mir gerade wieder einen gebrauchten T gekauft und muß schon wieder die gesamte Vertragsumschreibung ausschließlich per Einschreiben mit Rückantwort abwickeln. Das kotzt einen auf Dauer ganz schön an.
Wenn ich den T nicht schon zugelassen hätte, würde der wahrscheinlich brennend vor der Bankzentrale stehen.
Das dazu.
Nix für Ungut.
Thomas
Nie wieder Faschismus
(1. Twizy-Deutschland-Tour)
Bad Homburg-Norddeich-München-Bad Homburg
17.07-29.07.2014 2304 km
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- dago
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ohne akku kannst du einen verkauf vergessen
und mit akku MUSS der nachkäufer sich mit der renault bank einlassen
so einfach wie snorre das schreibt, ist es aber in der praxis nicht
einen mietgegenstand gebe ich dem verkäufer zurück
beim kurzen ist der akku mit dem fahrzeug verheiratet
da ist nicht eben mal kurz ausbauen und 100kg per einschreiben zurück
die renault bank stellt sich da ziemlich dumm und widerborstig an
ich kann dingdongs erfahrungen da absolut untermauern
daher werde ich mich nie wieder auf eine mietbatterie einlassen ! - und von renault schon zweimal nicht
tesla ms+m3, twizy (verliehen), e-smart und zero, res.: sion, klare tendenz zum roadster 2 - 18kw pv, 3 pw2, dsk + typ2 bis 22kw
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- Snorre
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dingdong schrieb: Snorre, Du solltest doch besser lesen.
RoKe hat genau das gemacht ,was im Vertrag steht.
Hallo Thomas.
Bitte nenne mir die Stellen im Vertrag, in denen steht, dass man den Akku weitergeben kann, ohne dass der Käufer einen Batteriemietvertrag mit der Renault-Bank abschließt.
Ich lese in VII.6:
Sollten die Mieter während der Laufzeit des Batterievertrages über das Eigentum
des Elektrofahrzeuges verfügen, d.h. z. B. dieses verkaufen, vermieten
oder verschenken, so haften sie für sämtliche vertraglichen und nachvertraglichen
Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis solange weiter,
bis die Vermieterin mit dem neuen Rechtnachfolger/Eigentümer des Elektrofahrzeuges
einen neuen wirksamen (Folge-) Mietvertrag über die Batterie geschlossen
hat.
Insbesondere gelten die Regelungen aus Ziffer XX (Ende des Mietverhältnisses)
der nachfolgenden Mietbedingungen.
In XX wird auf XIV.3 verwiesen und dort steht unzweifelhaft:
Die Mieter tragen in diesem Fall sämtliche vertraglichen und nachvertraglichen
Kosten, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des neuen Batteriemietvertrages
mit den neuen Erwerbern entstehen mit Ausnahme solcher Kosten,
die von der Vermieterin durch schuldhaftes Handeln zu vertreten sind.
Ich kann nicht erkennen, dass ich etwas nicht gelesen habe, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
Dann nenne mir aber bitte die Stellen im Vertrag, auf die ihr euch stützt.
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- Snorre
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dago schrieb: so einfach wie snorre das schreibt, ist es aber in der praxis nicht
einen mietgegenstand gebe ich dem verkäufer zurück
beim kurzen ist der akku mit dem fahrzeug verheiratet
da ist nicht eben mal kurz ausbauen und 100kg per einschreiben zurück
Dass es in der Praxis nicht ganz so einfach ist, bestreite ich nicht.
Das gibt mir aber nicht das Recht die Vertragsbedingungen zu ignorieren.
Soweit ich das mitbekommen habe, hat die Renault-Bank noch keine Schwierigkeiten gemacht, wenn sich alle Parteien an die Vertragsbedingungen gehalten haben.
Man hört immer nur von Problemen wenn sich Verkäufer oder Käufer nicht an die Spielregeln halten.
Es gibt hier immer wieder Forumsmitglieder, die sich einen gebrauchten Twizy gekauft haben.
Ich kann mich nicht erinnern, dass die besondere Schwierigkeiten mit der Renault-Bank haben wenn sie den Batteriemietvertrag des Vorbesitzers übernehmen.
Auch Klagen von Verkäufern deren Kunden den Mietvertrag übernommen haben, sind mir im Moment nicht geläufig.
Ja, die Wechselgebühr bietet immer wieder mal Anlass zum Ärger.
Aber auch die ist vertraglich eindeutig geregelt, soweit ich mich erinnere.
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- droelf
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dingdong schrieb:
Snorre, Du solltest doch besser lesen.
RoKe hat genau das gemacht ,was im Vertrag steht.
Um es mal mit milden Worten auszudrücken, bei der Renaultbank weiß die linke Hand was die Rechte tut.
Thomas, wenn Du anderen schon sagst, sie sollen besser lesen, dann musst Du auch besser schreiben
Grüße aus Hannover
Kai
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- dago
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das ist schon hardcore
von anpöbeln, über falschaussagen zu "ich nix wissen", gibt es die volle bandbreite
ich hoffe für dich, dass du das nicht erleben musst
und das problem ist, das gerade zum thema kaufakku oder ausbau, gerademal gar nix schriftlich im vertrag steht
und da tun sich diese bürokraten extrem schwer
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- Snorre
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Doch, ich habe zweimal die Jahresfahrleistung angepasst (einmal erhöht, dann wieder verringert).
Beide Male problemlos.
Mir geht es nicht darum die Renault-Bank für Fehlverhalten oder schlechten Stil in Schutz zu nehmen oder zu verteidigen.
Die Erfahrungen die Du oder auch dingdong gemacht haben, will ich weder bezweifeln noch "schönreden".
Aber die Renault-Bank für Vorgänge zu kritisieren, bei denen andere (meiner Meinung nach) die Fehler begangen haben finde ich einfach nicht in Ordnung.
Leider gehört dies hier aber schon zur Tradition.
Auch Du äußerst dich nicht zum konkreten Sachverhalt (Darf der Akku an den Käufer weitergegeben werden, ohne dass dieser einen Mietvertrag abschließt).
Stattdessen werden immer neue Nebenkriegsschauplätze aufgemacht.
Twizy Cargo, EZ 07/2014, 110.000 km, Stand 09/2024
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- dingdong
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droelf schrieb:
dingdong schrieb:
Snorre, Du solltest doch besser lesen.
RoKe hat genau das gemacht ,was im Vertrag steht.
Um es mal mit milden Worten auszudrücken, bei der Renaultbank weiß die linke Hand was die Rechte tut.
Thomas, wenn Du anderen schon sagst, sie sollen besser lesen, dann musst Du auch besser schreiben
Grüße aus Hannover
Kai
Ich werde jetzt immer Ironie dahinter schreiben!
Wußte nicht das man diesen Satz im Zusammenhang meines Textes derart interpretiert.
Nie wieder Faschismus
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Snorre schrieb: Hallo.
Ich bin immer wieder erstaunt über das hier herrschende Rechtsverständnis.
Für mich stellt sich die Sache wie folgendermaßen dar:
Als Mieter einer Sache ist es für mich selbstverständlich, dass ich den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnis an der Vermieter zurückgebe und nicht an jemanden anderen aushändige.
Da mag bei einer VHS Kassette auch ganz gut funtioniert haben... Aber das echte Leben, wenn man seinen Twizy verkauft ist ganz klar das, was der OP gemacht hat:
Zitat:
1. Ich habe die Bank über den Verkauf schriftlich informiert, mit Kopie des Kaufvertrages und Kopie des Käuferausweises. Dieses habe
ich genauso gemacht, wie im Schreiben der Bank, mit Ankündigung der Mietzeit, gefordert worden ist.
2. Ich brauchte den vertrag nicht kündigen, da mir die Bank schriftlich das Ende der Mietzeit zum 19.06.2016 angezeigt hat und im
Vertrag eindeutig steht, dass der Vertrag sich, auch bei Weiternutzung der Batterie, nicht automatisch verlängert.
Zitat Ende.
Jetzt ist die Renault Bank dran! Hier mit Drohungen einer Anzeige wegen Unterschlagung rumzufuchten ist
für eine zugelassene Bank EIN BENEHMEN UNTER ALLE SAU!
Das mag der Spachjargon bei ebay Kleinanzeigen sein, aber von einer Bank ist es eine bodenlose Frechheit!
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Snorre schrieb: Hallo.
Ich bin immer wieder erstaunt über das hier herrschende Rechtsverständnis.
Für mich stellt sich die Sache wie folgendermaßen dar:
Als Mieter einer Sache ist es für mich selbstverständlich, dass ich den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnis an der Vermieter zurückgebe und nicht an jemanden anderen aushändige.
Wenn ich mir zum Beispiel ein Auto oder ein Werkzeug ausleihe, gebe ich es anschliessend an den Vermieter zurück und händige es nicht stattdessen an einen Dritten aus.
Es sei denn der Dritte weist sich mir gegenüber als legitimer Nachmieter aus (das heißt das Einverständnis des Vermieter liegt vor).
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1. Ich habe die Bank über den Verkauf schriftlich informiert, mit Kopie des Kaufvertrages und Kopie des Käuferausweises. Dieses habe
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2. Ich brauchte den vertrag nicht kündigen, da mir die Bank schriftlich das Ende der Mietzeit zum 19.06.2016 angezeigt hat und im
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Genauso hatte es die Bank mir es schon vor über 2 Jahren schriftlich mitgeteilt, als ich um nichts weiter wie eine vertragsgemässe
Bestätigung über das Ende der Vertragslaufzeit gebeten hatte.
Nichts von einer Rückgabe an die Bank.
Es bedurfte erst mehrerer Einschreibebriefe hin bis zum Vorstand, bis über Akkurückgabe-Prozedere überhaupt geredet wurde.
Einen Käufer hätte ich damals auch gehabt, was ich aber nicht wollte. Aber Gesetz dem Fall ich hätte eingewilligt wäre exakt das selbe Prozedere wie bei RoKe passiert. Da ich ja schriftlich habe, das im Prinzip der Kaufvertrag und eine Kopie des Ausweises zum Verkauf ausreichend gewesen wären.
Ich habe mal das Schreiben der R-Bank eingescannt. Von mir kann niemand verlangen den Käufer zu nötigen mir eine Bonitätsprüfung vorzulegen. Das ist meiner Auffassung von Recht, nicht korrekt.
Es mag sein das die R-Bank hier versucht sich abzusichern, das aber meiner Meinung nach keinen Bestand vor Gericht hat.
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